Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und weitere 72,21 EUR außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und die Klägerin jeweils zur Hälfte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.800,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Auffahrunfalls vom 23.05.2005.

An diesem Tag fuhr die Klägerin mit dem Pkw … amtliches Kennzeichen … gegen 09.30 Uhr von H. kommend an die Einmündung zur Bundesstraße … heran. Sie beabsichtigte, rechts auf die Bundesstraße einzubiegen. Aufgrund vorfahrtsberechtigten Querverkehrs musste die Klägerin an der Straßeneinmündung ihr Fahrzeug stoppen. Wegen der leichten Abschüssigkeit der Straße Richtung Fahrzeugheck betätigte sie die Fußbremse. Nachdem das Fahrzeug der Klägerin zum Stehen gekommen war, fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw …, amtliches Kennzeichen … auf das stehende Fahrzeug der Klägerin auf. Der durch den Auffahrunfall entstandene Sachschaden an dem Pkw der Klägerin wurde durch die Beklagte zu 2) vollständig beglichen. Die Aufforderung der Klägerin und nachfolgend des Klägervertreters unter Fristsetzung bis zum 15.09.2005, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 EUR nebst Auslagenpauschale zu zahlen, lehnten die Beklagten ab. Die Klägerin verfolgt diesen Anspruch mit ihrer Klage weiter.

Die Klägerin behauptet, sie habe im Moment des Aufpralls den Querverkehr abwechselnd von links und rechts beobachtet, wodurch sich ihr Kopf in einer Schrägstellung befunden habe. Durch den Aufprall habe sie Verletzungen an der Halswirbelsäule erlitten, welche zu Schmerzen vom Rücken bis ins linke Bein, zu Verspannungen und zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 23.05. bis 05.06.2005 geführt hätten. Die Schmerzen seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Sie hätten über die Zeit der Krankschreibung hinaus bis Anfang August angedauert, so dass die Klägerin in der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit und alltäglicher Arbeiten eingeschränkt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 25,00 EUR und ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 1.800,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 sowie weitere 123,48 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der vorliegende Verkehrsunfall aus medizinischer Sicht geeignet war, die von der Klägerin behaupteten Verletzungen hervorzurufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen … sowie durch Vernehmung der Zeugen … und … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die technischen Sachverständigengutachten vom 21.09.2006 (Bl. 73–105 d.A. Bd. I) und vom 03.08.2007 (Bl. 150 a–161 d.A. Bd. I) sowie auf die medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.09.2006 (Bl. 106–122 d.A. Bd. I) und vom 31.07.2007 (Bl. 162–166 d.A. Bd. I) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der mündlichen Erörterung des medizinischen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen … wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2008 (Bl. 3–10 d.A. Band II).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe eines Schmerzensgeldbetrages von 900,00 EUR nebst allgemeiner Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72,21 EUR begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat in dieser Höhe einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, § 7 StVG, § 3 PflVG, 421 BGB.

Denn die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass der Unfall sowohl grundsätzlich geeignet war, die von ihr behaupteten Verletzungen hervorzurufen als auch deren tatsächlichen Eintritt.

Die grundsätzliche Eignung des Unfalls zur Hervorrufung einer HWS-Beschleunigungsverletzung ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen … die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Zur Feststellung der grundsätzlichen Eignung hat das Gericht zunächst ein Gutachten des technischen Sachverständigen … eingeholt. Dieser hat in seiner ergänzenden Stellungnahme unter Ber...

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