Die Rechtskraft dieses Beschluss wird bescheinigt.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens bei Kindesentführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur (hier verneinten) Anwendbarkeit des Haager Kindesentführungsübereinkommens bei Zuzug des Sorgebeeinträchtigten in den Zufluchtsstaats

 

Normenkette

HKiEntÜ Art. 12

 

Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Beschlüsse vom 20. November 2000, 21. November 2000 und vom 29. November 2000 in dieser Sache werden aufgehoben.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Der Antragsteller hat die amerikanische Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin ist Deutsche. Sie haben am 11. Dezember 1990 in Bov in Dänemark die Ehe geschlossen und zunächst ihre Wohnung in Flensburg genommen. Der Antragsteller ist Soldat bei der US-Army und war zum damaligen Zeitpunkt in Flensburg-Weiche stationiert. Mitte Februar 1991 erfolgte seine Versetzung nach Günzburg, wohin die Parteien verzogen. Dort wurde ihre gemeinsame Tochter … geboren. … hat die deutsche und amerikanische Staatsangehörigkeit. Im Juli 1992 wurde der Antragsteller nach Anniston/Alabama versetzt. Die Antragsgegnerin folgte ihm mit … Ende September 1992. Später wurde der Antragsteller nach Ft. Dix/New Jersey abgeordnet, wohin ihm die Antragsgegnerin mit … im Januar 1993 folgte. Im Jahre 1996 kam es zur Trennung der Parteien. Ihre Ehe wurde am 07. April 1997 durch den Superior Court of New Jersey geschieden. Anläßlich der Scheidung haben die Parteien die gemeinsame elterliche Sorge für … vereinbart und bestimmt, daß die Antragsgegnerin der „ansässige” Elternteil sein soll mit Wohnsitz in Bordentown, New Jersey. Des weiteren vereinbarten die Parteien, daß jeder Elternteil das Recht auf einen 4-wöchigen Urlaub mit dem Kind habe. Am 30. Juli 1997 verließ die Antragsgegnerin mit … die USA, um einen bis Ende August 1997 befristeten Besuch in der Bundesrepublik anzutreten. Abredewidrig kam sie jedoch mit … nicht mehr in die USA zurück, sondern zog mit ihr zunächst nach Tschechien und ab Spätsommer 1997 nach Eupen im deutschsprachigen Teil Belgiens. Weder Tschechien noch Belgien waren zum damaligen Zeitpunkt dem Haager Übereinkommen über die Zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung beigetreten (Bach in FamRZ 1997 S. 1051). Die Antragstellerin meldete sich und … am 17. Dezember 1997 bei der Amtsverwaltung der Stadt Eupen an. Seit Spätsommer 1997 besuchte … die Städtische Primarschule Oberstadt der Stadt Eupen.

Am 02. März 1998 stellte der Antragsteller bei dem Familiengericht Ingolstadt einen Antrag nach dem Haager Übereinkommen über die Zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und benannte die Eltern der Antragsgegnerin als Zustellungsbevollmächtigte. Diese bestritten die Kenntnis vom Aufenthalt der Antragsgegnerin, obwohl sie die Antragsgegnerin während ihres gesamten Aufenthaltes in Belgien mit monatlich 2.000,00 DM unterhielten und mit ihr Kontakt hatten. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Ingolstadt endete mit der Ablehnung der Eltern der Antragsgegnerin als Zustellungsbevollmächtigte.

Am 15. April 2000 mietete die damals noch in Belgien ansässige Antragsgegnerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem Rechtsanwalt, den sie am 27. Dezember 2000 heiratete, die Wohnung … in … an. Dorthin verzog sie mit … im Juni 2000. Die behördliche Anmeldung erfolgte im Laufe dieses Verfahrens am 23. November 2000. … besucht seit Sommer die Evangelische Kindestagesstätte Kirchhofallee außerhalb der Schule und ab Schuljahrbeginn 2000/2001 die 4. Klage der Grundschule in … Seit November 2000 nimmt die Antragsgegnerin an einer Fortbildungsmaßnahme der Fortbildungsakademie der Wirtschaft … teil, die vom Arbeitsamt gefördert wird.

Der Antragsteller war bis April 1999 Soldat bei der US-Army in Amerika. Danach hat er für 2 Monate bei General Motors gearbeitet und sich Princetown/New Jersey ein Haus gekauft. Am 28. Juni 1999 wurde er wieder in die Army aufgenommen und ist seit Herbst 1999 in Kaiserslautern stationiert. Sein Haus hat er vermietet. Die Abordnung nach Kaiserslautern dauert bis Ende Juni 2002. Ende des Jahres 2001 wird der Antragsteller erneut einen Antrag auf Verlängerung des Militärdienstes und der Stationierung in Kaiserslautern stellen.

Etwa seit Ende 1999 bemühte sich der Antragsteller erfolglos um Besuche mitt … über Anwälte. Von dem Aufenthalt der Mutter und … in … erfuhr er erstmals durch den Bericht der Kriminalpolizei … vom 26. Oktober 2000. … hat er seit Ende Juli 1997 nicht mehr gesehen, bis er im Rahmen dieses Verfahrens sie in den Räumen des Jugendamtes Kiel am 8. Dezember 2000 in Begleitung der Jugendamtsmitarbeiter und der Mutter traf.

Mit dem am 15. November 2000 bei dem Amtsgericht Schleswig eingegangen Schriftsatz vom 7. November 2000 beantragt der Antragsteller:

  1. Es wird die Herausgabe des Kindes … geboren am … an den Antragsteller zum Zwecke der späteren Rückführung des Kindes in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) angeordnet.

    Die Antragsgegneri...

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