Tenor
In dem Versteigerungstermin am 23. Februar 2011 blieb für den obenbezeichneten Grundbesitz Meistbietende
Frau S. H, geb. am H...Str.., 8...
mit einem Bargebot von 220.000,00 EUR.
Der Grundbesitz wird daher unter folgenden Bedingungen der Meistbietenden S. H. für den Betrag von 220.000,00 EUR -i. W.: Euro- zugeschlagen:
1.
Das Bargebot in Höhe von 220.000,00 EUR ist von heute ab mit 4 v. H. zu verzinsen und mit den Zinsen von der Ersteherin bis zum Verteilungstermin zu zahlen.
2.
Die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags trägt der Ersteher.
3.
An dem zugeschlagenen Grundbesitz bleiben folgende eingetragenen Rechte bestehen:
a. In Abt. II: Nr. 1: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die
Gemeinde F.
betr. Einlegung und Unterhaltung einer Kanalisations- und
Wasserleitung.
Bezug: Bewilligung vom 02.12.1957 eingetragen am 06. Dez. 1957 in Heft 477 Abt. II Nr. 1 a.
Hierher mitübertragen, den 23.03.2000.
Nr. 1 bei Neufassung der Abteilung eingetragen am 24.05.2006.
b. In Abt. III: Keine Rechte.
4.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
5.
Der am 22. Februar 2011 seitens der Schuldnerin gemäß § 765 a ZPO gestellte Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens wird als unbegründet zurück gewiesen.
Gründe
In dem Versteigerungstermin am 23. Februar 2011, in welchem das Ausgebot des gesamten Grundstücks stattfand, da Frau H. S. auf Grund des eröffneten Erbvertrages vom 13. Juli 2001 im Erbfall des R. S. Alleinerbin des 1/2-Miteigentumsanteils des R. S. geworden war, blieb Frau S. H. Meistbietende mit einem Bargebot in Höhe von 220.000,00 EUR.
Der Grundbesitz ist bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus, bestehend aus der Hauptwohnung im Erdgeschoss mit ca. 102 m2 Wohnfläche, einer Wohnung im Obergeschoss mit ca. 80 m2 Wohnfläche und Nebenräumen im Untergeschoss (Büro) mit ca. 50 m2 Wohn-/Nutzfläche.
Dieses Meistgebot der Frau S. H. war zuschlagsfähig, da es knapp 92% des festgesetzten Verkehrswertes in Höhe von 240.000,00 EUR erreichte.
Seitens der Gläubigerin wurden keine Zuschlagsversagungsanträge gestellt.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 765 a ZPO für mindestens 6 Monate.
Dieser Antrag ging beim Amtsgericht Schwäbisch Hall einen Tag vor dem Versteigerungstermin, nämlich am 22. Februar 2011 um 15:28 Uhr ein.
Zur Begründung des Einstellungsantrages gem. § 765 a ZPO führte die Schuldnerin aus, dass das Zwangsversteigerungsverfahren, insbesondere die damit verbundene Folge, nämlich die zu erwartenden zwangsweise Räumung der Mutter der Schuldnerin, Frau A. T., sowohl für die Schuldnerin als auch für die Mutter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Mutter der Schuldnerin wohne im Haus der Schuldnerin und sei derzeit 94 Jahre alt, somit hochbetagt und pflegebedürftig.
Die Schuldnerin kümmere sich rund um die Uhr um ihre Mutter.
Eine zwangsweise Einweisung in ein Pflegeheim sei für die Mutter aus ärztlicher Sicht lebensgefährdend. Dies ergebe sich aus der vorgelegten hausärztlichen Bescheinigung vom 15. Dezember 2010, Bl. 163 der Akten.
Im Versteigerungstermin wurde nach Aufruf der Sache auf diesem Umstand hingewiesen und die anwesenden Interessenten über die bestehende Sach- und Rechtslage belehrt.
Weiter wurde ein Doppel des Antrages dem anwesenden Gläubigervertreter zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme binnen 1 Wochen übergeben.
Am Schluss der Versteigerung blieb Frau S. H. Meistbietende mit einem Bargebot in Höhe von 220.000,00 EUR und seitens des Vollstreckungsgerichtes wurde im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmt auf Mittwoch, den 16. März 2011.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin den Einstellungsantrag zurückzuweisen und den Zuschlag an die Meistbietende zu erteilen.
Zur Begründung führte die Gläubigerin aus, dass es bei der Zuschlagserteilung um den Übergang des Eigentums und nicht um die Räumung gehe. Durch die Zuschlagserteilung erleide weder die Schuldnerin noch ihre Mutter gesundheitliche Nachteile, bezeichnender Weise hätte auch der Vertreter der Schuldnerin eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezüglich der Räumungsvollstreckung zitiert.
Diese Stellungnahme der Gläubigerin wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.
Mit Schreiben vom 01. März 2011 führte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin weiter aus, dass sich zwar der Beschluss des Bundesgerichtshofes, den er zitiert habe, nämlich Beschluss vom 13. August 2009 - 1 ZB 11/09 - sich auf eine Räumungsvollstreckung beziehe, aber weiterhin auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24. November 2005 - V ZB 99/05 - bezugnehme. In diesem Beschluss habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Zwangsräumung im Fällen bestehender Suizidgefahr auch gelten, soweit es darum gehe, ob e...