(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 3,6 Prozent der nach § 10 ermittelten Gesamtnettoaufwendungen für die Sozialhilfe abzüglich des kommunalen Eigenanteils. 2Für die Erledigung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1a und 2, die gemäß § 10 Absatz 2a und 2c[2] [Bis 30.06.2022: § 10 Absatz 2a und 2b] berücksichtigungsfähig sind, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zusätzlich eine Fallpauschale von 46,43 Euro.[3]
(2)[4] Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Fallpauschale nach Absatz 1 Satz 2 werden bei der Gewährung der Abschläge nach § 11 Absatz 2 berücksichtigt.
Bis 31.12.2021:
(2) Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 wird bei der Gewährung der Abschläge nach § 11 Absatz 2 berücksichtigt.
(3) Die Auskömmlichkeit der Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1[5] wird im Rahmen der Evaluierung nach § 15 überprüft und die Pauschale rückwirkend angepasst.
(4) 1Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1[6] nicht auskömmlich war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich durch das Land. 2Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1[7] zu hoch war, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
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