1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Nachfrage Daten zu den nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen. 2Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Übermittlung der Daten festzulegen.

[1] § 14 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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