Die Träger der Sozialhilfe können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

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