(1) Die nach § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Brandenburger Kommission ist zuständig für die Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Sie ist außerdem zuständig für landesweite Rahmenvereinbarungen für Einrichtungen und Dienste von
1. |
Hilfen nach § 97 Absatz 3 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungsarten und den dazugehörigen Rahmenleistungsvereinbarungen, differenziert nach Zielgruppe, Leistungsinhalten und Wirkungskontrolle, |
2. |
Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der Vergütungen, insbesondere zur Personalbemessung nach Leistungstypen gemäß Nummer 1, |
3. |
Pauschalen für einzelne Vergütungsbestandteile nach § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
4. |
pauschalen Fortschreibungsraten auf Personal- und Sachkosten einzelner Vergütungsbestandteile nach § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und |
5. |
Grundsätzen zur Weiterentwicklung der Leistungen und zur Berücksichtigung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. |
(3) § 12 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden.
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