(1) Die nach § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Brandenburger Kommission ist zuständig für die Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) Sie ist außerdem zuständig für landesweite Rahmenvereinbarungen für Einrichtungen und Dienste von

 

1.

Hilfen nach § 97 Absatz 3 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungsarten und den dazugehörigen Rahmenleistungsvereinbarungen, differenziert nach Zielgruppe, Leistungsinhalten und Wirkungskontrolle,

 

2.

Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der Vergütungen, insbesondere zur Personalbemessung nach Leistungstypen gemäß Nummer 1,

 

3.

Pauschalen für einzelne Vergütungsbestandteile nach § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 

4.

pauschalen Fortschreibungsraten auf Personal- und Sachkosten einzelner Vergütungsbestandteile nach § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

 

5.

Grundsätzen zur Weiterentwicklung der Leistungen und zur Berücksichtigung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

 

(3) § 12 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden.

[1] § 8 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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