(1) Der nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Bran-denburger Steuerungskreis ist für die Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmen-den Aufgaben zuständig.

 

(2) Nach diesem Gesetz hat der Brandenburger Steuerungskreis insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.

Informationsaustausch und Erarbeitung gemeinsamer Positionen zu Themen der Einzelfallbearbeitung und des Vertragswesens,

 

2.

Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Vorhaltung von bedarfsdeckenden Angeboten zur Hilfeleis-tung und zur Angebotssteuerung,

 

3.

Positionierung der Leistungsträger zu Themen der Brandenburger Kommission und deren Arbeitsgrup-pen,

 

4.

Erarbeitung von Empfehlungen zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten, insbesondere ambulanten An-geboten,

 

5.

Definition und Bewertung von Kenn- und Zielzahlen für ein landesweites Berichtswesen und einen lan-desweiten Kennzahlenvergleich,

 

6.

Vereinbarung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene sowie

 

7.

Erarbeitung eines Systems der Wirkungskontrolle der Leistungen nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch.

 

(3) § 11 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden.

[1] § 9 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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