(1) Der nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Bran-denburger Steuerungskreis ist für die Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmen-den Aufgaben zuständig.
(2) Nach diesem Gesetz hat der Brandenburger Steuerungskreis insbesondere folgende Aufgaben:
1. |
Informationsaustausch und Erarbeitung gemeinsamer Positionen zu Themen der Einzelfallbearbeitung und des Vertragswesens, |
2. |
Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Vorhaltung von bedarfsdeckenden Angeboten zur Hilfeleis-tung und zur Angebotssteuerung, |
3. |
Positionierung der Leistungsträger zu Themen der Brandenburger Kommission und deren Arbeitsgrup-pen, |
4. |
Erarbeitung von Empfehlungen zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten, insbesondere ambulanten An-geboten, |
5. |
Definition und Bewertung von Kenn- und Zielzahlen für ein landesweites Berichtswesen und einen lan-desweiten Kennzahlenvergleich, |
6. |
Vereinbarung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene sowie |
7. |
Erarbeitung eines Systems der Wirkungskontrolle der Leistungen nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch. |
(3) § 11 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen