Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann aus dem Urteil - wegen der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € vollstrecken, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Der Kläger war vormals Kläger eines beim Amtsgericht - Familiengericht - H unter dem Geschäftszeichen - XXX - anhängigen Prozesses. Gegenstand dieses Prozesses war ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt des Klägers gegen die Beklagte, seinen Großmutter. Der bei Prozessbeginn minderjährige Kläger wurde durch seine sorgeberechtigte Mutter, Frau N, vertreten. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger wurde vor der mündlichen Verhandlung am 20.07.2008 volljährig. Am 31.07.2008 wurde das klageabweisende Urteil verkündet. Die Beklagte beantragte die Kostenfestsetzung gegen den Kläger. Am 18.09.2008 erging der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betreibt.
Der Kläger trägt vor, bei Eintritt der Volljährigkeit am xx.xx.xxxx habe es kein Vermögen des Klägers gegeben, mit dem er hätte haften können, so dass er sich insoweit auf die Haftungsbeschränkung des § 1629 a I BGB beruft und die Erschöpfungseinrede geltend macht.
Es handele sich auch nicht um neue Verbindlichkeiten, für die der Kläger einzustehen hätte, nachdem er kurz vor Beendigung des Verfahrens volljährig geworden ist.
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Beklagten sei bereits aufschiebend bedingt mit der Klageerhebung durch den minderjährigen Kläger im Vorprozess entstanden und es handele sich somit um eine latente Verbindlichkeit aus der Zeit der Minderjährigkeit des Klägers, für die die Haftungsbeschränkung nach § 1629 a I BGB noch gelte.
Der Kläger beantragt,
die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts H vom 18.09.2008 - AZ XXX - für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit Eintritt der Volljährigkeit des Klägers sei Klageänderung dahin vorgenommen worden, dass der Kläger selbst als Partei aufgetreten sei.
Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger sei erst mit der Last des Urteils und Ausurteilung der Kostentragungspflicht entstanden. Die Haftungsbeschränkung, die auf Einrede erfolge, könne im Vollstreckungsverfahren nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der volljährig Gewordene zum Zeitpunkt des Urteils noch minderjährig war. Der Kläger hätte die Einrede insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren bereits geltend machen müssen.
Dem gegenüber trägt der Kläger vor, der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entstehe aufschiebend bedingt mit der Klageerhebung, auch bei Klagen Prozessunfähiger. Der Kläger hafte nicht für die bereits als latente Verbindlichkeit aus der Zeit seiner Minderjährigkeit entstandenen Prozesskosten der Beklagten entgegen der Ansicht der Beklagten. Es müsse eigentlich eine Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt werden, sei die erhobene Vollstreckungsgegenklage zulässig.
Das Gericht hat zu der Behauptung des Klägers, der Kläger sei zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vermögenslos gewesen, die im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung präsente Zeugin Frau N, die Mutter des Klägers, als Zeugin vernommen.
Wegen des Inhalts der Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2009 und wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet.
Der Kläger hat die Erschöpfungseinrede nach § 1629 a I BGB nicht rechtzeitig geltend gemacht.
Bei der dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 18.09.2008 - AG H XXX - zu Grunde liegenden Verpflichtung des Klägers handelt es sich um einen Anspruch, der mit Erhebung der Klage und somit noch während der Minderjährigkeit des Klägers aufschiebend bedingt entstanden ist.
Für diese latente Verbindlichkeit aus der Zeit der Minderjährigkeit des Klägers, die sich erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einer Rechtspflicht des Klägers entwickelte, gilt Entsprechendes wie bei der Haftung des Erben für schwebende Rechtsbeziehungen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1629 a Randnote 1).
Da der Kläger die Verbindlichkeit nicht erst nach Eintritt der Volljährigkeit eingegangen ist, hatte er grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung der Einrede des § 1629 a BGB.
Er kann die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Einrede vorliegen, auch grundsätzlich gem. §§ 786,780 Abs. 1, 785 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.
Erforderlich ist jedoch gem. § 780 Abs. 1 ZPO, dass ihm die Haftungsbeschränkung im Urteil tatsächlich vorbehalten wurde (vgl. Huber, Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 1629 a, Randnote 34). Im Rahmen der vorstehenden Kommentierung wird auch ausdrücklich zu dem problematischen Fall Stellung gen...