Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß des Hauses xx in zz, bestehend aus sechs Zimmern, Küche, Diele, Bad und Toilette einschließlich einer Garage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
Die Klägerin nimmt die beklagten Eheleute auf Räumung eines Hauses in Anspruch, dass die Klägerin im Rahmen einer gegen den Beklagten zu 2) betriebenen Zwangsvollstreckung ersteigert hat. Die Beklagten widersetzen sich dem Räumungsbegehren unter Berufung auf ein Mietrecht der Beklagten zu 1) aus einem vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung und der Eheschließung mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Mietvertrag.
Der Beklagte zu 2) war Gesellschafter und Geschäftsführer der yy. Die Gesellschaft hatte Darlehensschulden bei der Klägerin. Der Beklagte zu 2) hatte sich für diese Verbindlichkeiten verbürgt. Zur Sicherung der klägerischen Forderungen war eine Grundschuld auf dem Hausgrundstück „xx” in zz bestellt worden. Diese Grundschuld war nachrangig gegenüber weiteren Grundpfandrechten der Volksbank gg, der der Beklagte zu 2) die Rückzahlung eines Darlehens in Raten schuldete. Das Haus stand zunächst im Alleineigentum des Beklagten zu 2). Dieser übertrug einen Miteigentumsanteil von vier Fünfteln auf seine damalige Ehefrau.
Im Jahr xxxx trennte sich der Beklagte zu 2) von seiner damaligen Ehefrau. Unter anderem dadurch geriet der Beklagte zu 2) im Herbst xxxx in einen finanziellen Engpaß. Da sich auch die yy in einer sehr schlechten Situation befand, war der Beklagte zu 2) nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern, die laufenden Raten des vorrangig gesicherten Darlehens und notwendige Reparaturarbeiten am Haus zu finanzieren. Als er zu dieser Zeit die Beklagte zu 1) kennenlernte, schilderte er ihr seine persönliche Situation.
Am xxxx wurde das lnsolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Am xxxx leitete die Klägerin zur Befriedigung ihrer Forderung die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück ein. Dieses wurde am xxxx beschlagnahmt.
Am xxxx wurde der Beklagte zu 2), nachdem er auf dem Klageweg die Rückübertragung des Miteigentumsanteils durch seine zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau erzwungen hatte, wieder Alleineigentümer des Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom xxxx wurden zugunsten der Beklagten zu 1) ein Wohnrecht sowie eine Grundschuld über 200.000 EUR bestellt, daß im xxxx in das Grundbuch eingetragen wurden. Am xxxx heiratete der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1).
Am xxxx wurde das lnsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) eröffnet. In diesem Verfahren machte die Beklagte zu 1) zunächst eine Darlehensforderung gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 400.000 DM geltend. Mit Schreiben vom xxxx erläuterte sie, daß das Darlehen in mehreren Teilbeträgen in Höhe von insgesamt 250.000 DM ausgezahlt worden sei. Der Insolvenzverwalter akzeptierte diese Forderung nicht. Das mit dem Grundpfandrecht belastete Hausgrundstück gab er aus der lnsolvenzmasse frei.
Vor dem ersten Versteigerungstermin legten zunächst der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom xxxx, sodann die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom xxxx dem Vollstreckungsgericht einen auf den xxxx datierten Mietvertrag zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) vor. Die Vertragsurkunde enthält anstelle einer Regelung zur Höhe des Mietzinses folgende Vereinbarung:
„Frau aa hat bb ein Darlehen gewährt, in Höhe von 400.000,– DM. Dafür hat sie als dingliche Absicherung ein grundbuchrechtlich eingetragenes Wohnrecht bekommen. Die monatliche Miete mit allen Nebenkosten verrechnet sie mit dem Darlehen und wohnt somit auf 10 Jahre mietfrei.”
Die Beklagte zu 1) machte außerdem geltend, daß die von ihr an den Beklagten zu 2) ausgezahlten Beträge im Sinne von § 57c ZVG für die Instandsetzung des Mietraums verwendet worden sei.
Bei einem ersten Versteigerungstermin am xxxx wurden keine Gebote abgegeben. Daraufhin erwirkte die Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht cc (Az. bbbbb) ein zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenes Urteil, in welchem die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, die Anmeldung geleisteter Beträge zurückzunehmen.
In einem zweiten Versteigerungstermin, in dem wiederum keine Gebote von dritter Seite abgegeben wurden, ersteigerte die Klägerin das Grundstück selbst und erhielt am xxxx den Zuschlag. Vorrangige Grundpfandrechte einer anderen Gläubigerin löste sie ab. Die Klägerin beabsichtigt, das Grundstück nach einer Räumung durch die Beklagten zu verkaufen. Bislang wurde lediglich das Souterrain ...