Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 237,01 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 09.05.1994 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Hingegen ist die zulässige Widerklage begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Änderung der Nebenkostenabrechnung der Beklagten für 1992 dahingehend, daß daß die verbrauchsabhängigen Kostenpositionen Wasserversorgung, Kanalbenutzung und Müllbeseitigung nach Maßgabe der in den verschiedenen Wohnungen jeweils lebenden Personen abgerechnet werden.
Die Ausübung des der Beklagte gemäß §§ 315 Abs. 1, 316 BGB zustehenden einseitigen Bestimmungsrechtes hinsichtlich der Festlegung des Umlagemaßstabes ist sachgerecht und damit wirksam. Die Kläger waren bis zum 31.08.1993 Mieter der von der Beklagten vermieteten Wohnung
Der Mietvertrag beinhaltete keine Festlegung des Umlagemaßstabes für die einzelnen Nebenkostenpositionen. Für die Abrechnung der Nebenkosten 1992 zog die Beklagte die Wohnfläche der einzelnen Wohneinheiten als Umlagemaßstab heran. Der von der Beklagten gewählte Maßstab entspricht dem billigen Ermessen und bindet daher das Gericht.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen nicht nur eine einzig mögliche Entscheidung zuläßt, sondern die Wahl unter den Möglichkeiten eines bis an die Grenzen der Billigkeit reichenden Ermessenspielraum gewährt (OLG Hamm, WuM 1983, 315 (316)). Unter Würdigung der vorliegenden Umstände ist der Flächenmaßstab eine der der Beklagte zu Verfügung stehende Möglichkeit des Umlagemaßstabes. Der Umstand, daß die Ausnutzung der Wohnfläche infolge unterschiedlicher Belegungszahl einen – trotz gleicher Wohnfläche – zu einem unterschiedlichen Verbrauch führen kann, ist nicht geeignet, den Flächenmaßstab generell auszuschließen. Dem Vorteil der möglicherweise genaueren Erfassung des Verbrauchs steht entgegen, daß eine Abrechnung nach Personenzahl die Schwierigkeit der genauen Erfassung der Anzahl der dauerhaft in einer Wohnung lebenden Personen innerhalb des Abrechnungszeitraumes mit sich bringt (OLG Hamm, a.a.O.).
Unter diesem Vorbehalt steht auch die Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg – 4 C 251/92 –. Hier hat das Gericht die Unzumutbarkeit einer Umlegung nach Personenzahl damit verneint, daß der Beklagten mit den Abgabenbescheide betreffend die Müllgebühren eine Möglichkeit zur Erfassung der Personenanzahl zur Verfügung stehe. Gerade das vorliegende Verfahren zeigt jedoch die Unzuverlässigkeit einer derartigen Ermittlungsgrundlage und damit die die Gefahr einer (gleichfalls) ungerechten Nebenkostenverteilung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der von der Beklagten vorgelegte Abgabenbescheid des Oberkreisdirektors in Siegburg vom 09.03.1992 hinsichtlich der Bemessungsgrundlage unzutreffend ist. Gerade die Kläger sahen sich veranlaßt, durch Vorlage von Unterschriftenlisten und Vernehmung von Zeugen für eine vom Bescheid abweichende Belegungszahl Beweis anzutreten. Zudem erfolgte die Nebenkostenabrechnung der Beklagten für 136 (einhundertsechsunddreißig) Wohneinheiten. Eine – gegebenenfalls über das Jahr wiederholte – Ermittlung der jeweiligen Belegungszahl ist weder der Beklagten noch den Mietparteien zumutbar und würde zudem weitere, letzlich von den Mietparteien zu tragende Kosten verursachen.
Die Widerklage ist begründet, da die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Nebenkosten von 237,10 DM für 1992 hat.
Die Kläger wenden sich gegen die Berechnung der Nebenkosten nur insoweit als sei einen fehlerhaften Umlagemaßstab rügen. Dieser Einwand greift – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen – nicht durch.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 837,10 (600,00 + 237,10 DM), § 19 Abs. 1 GKG
Unterschriften
Kurpat
Fundstellen