Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.03.2012; Aktenzeichen XII ZB 629/11)

 

Tenor

wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender Maßgabe:

Der Aufgabenkreis der Betreuerin A wird eingeschränkt und umfasst jetzt noch:

Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

Der Aufgabenkreis der Betreuerin B wird eingeschränkt und umfasst jetzt noch:

Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

Die beiden Betreuerinnen können in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis allein handeln.

Das Gericht wird spätestens bis zum 15.07.2017 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

 

Gründe

Nach der Stellungnahme des Sachverständigen Herrn Dr. X oder Praxisvertreter leidet Frau D an einer Alzheimerdemenz.

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau D auch künftig gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.

Dabei ist der Umfang der für die Betreuerin im Rahmen der Betreuung wahrzunehmenden Aufgaben den jetzigen Bedürfnissen anzupassen und auf den jetzt noch erforderlichen Umfang zu beschränken.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956470

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