Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 685,88 nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Bei einem Verkehrsunfall 24.02.2010 in Burbach wurde die Fahrertür am Wagen des Beklagten durch einen anderen Pkw beschädigt, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger hat den beschädigten Wagen behalten, nicht reparieren lassen und gegenüber der Beklagten seinen Schaden fiktiv abgerechnet. Auf Basis des vom Kläger eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen R begehrte der Kläger von der Beklagten Reparaturkosten in Höhe von EUR 1.515,08 netto. Die Beklagte zahlte insgesamt EUR 775,80 auf die Reparaturkosten an den Kläger sowie weitere EUR 186,24 auf die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die von ihr vorgenommene Abrechnung begründete die Beklagte mit einem sogenannten Prüfbericht der CE GmbH vom 16.03.2010.
Der Kläger behauptet, die im Privatgutachten des Sachverständigen R berechneten Reparaturkosten seien - mit Ausnahme von EUR 53,40 für die Positionen "Farbmusterblech" und "Farbmischanlage" - zur Schadensbeseitigung erforderlich und von der Beklagten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen. Bei der Berechnung der Schadenshöhe sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Wagen silber und daher in jedem Fall eine Beilackierung der angerenzenden Bauteile erforderlich sei. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf den vorgelegten Prüfbericht der CE GmbH berufen, da dieser nicht prüfbar sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 739,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten jährlich über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von der Restforderung des Unterzeichners aus der Gebührenrechnung für die außergerichtliche Tätigkeit vom 18.05.2010 über restliche EUR 86,63 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B S, die Anhörung des Sachverständigen und durch Vernehmung der Zeugen R L und F Z sowie des Sachverständigen E O R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 10.11.2010 (Bl. 120 ff. d. A.) und auf die ergänzende Stellungnahme vom 07.02.2011 (Bl. 150 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.05.2011 (Bl. 186 ff. d. A.) verwiesen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von EUR 685,88 gem. § 1 PflVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG verlangen.
Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.02.2010 kann der Kläger im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung insgesamt EUR 1.461,68 als Schadensersatz verlangen. Denn beim Betrieb eines Kfz, bezüglich dessen bei der Beklagten eine Haftpflichtversichrung bestand, ist der Wagen des Klägers beschädigt worden. Hinsichtlich des von der Beklagte zu leistenden Ersatzes ist auszugehen vom Privatgutachten des Sachverständigen R, welches der Kläger vorgelegt hat (Bl. 8 ff. d. A.). Von den Reparaturkosten in diesem Gutachten, die mit EUR 1.515,08 netto angegeben sind, ist jedoch ein Betrag von EUR 53,40 netto in Abzug zu bringen. Diese Position entfällt ausweislich des Gutachtens auf die Posten "Farbmusterblech" und "Farbmischanlage". Der Kläger hat insoweit selbst eingeräumt, dass diese Kosten in den Herstellervorgaben enthalten sind und damit nicht gesondert geltend gemacht werden können (Bl. 94 d. A.).
Die im Gutachten des Sachverständigen R berücksichtigten Verbringungskosten sowie UPE-Aufschläge sind entgegen der Auffassung der Beklagten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ersatzfähig. Führt nämlich ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger - wie hier - in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur g...