Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausübung der Belegeinsicht durch die Mieter des Wohnungseigentümers
Normenkette
WEG § 18 Abs. 4
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu gestatten, dass Mieter und ehemalige Mieter des Klägers, insbesondere die ehemalige Mieterin E. S., soweit der Kläger diese hierzu ermächtigt hat, für den Kläger sein Recht auf Einsicht in die Originalrechnungsbelege und Verträge der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Wohngeldabrechnungen, insbesondere der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2019, auszuüben für folgende
- • Hausmeisterkosten
- • Hausreinigung
- • Allgemeinstrom
- • Aufzugskosten
- • Haus- und Haftpflichtversicherung
- • Betriebskosten
- • Niederschlagswassergebühr
- • Gartenpflege
- • Kabelanschluss
- • Müllabfuhr Gemeinde
Hinsichtlich der Positionen Hausmeisterkosten, Hausreinigung und Gartenpflege unter Einschluss der zugrundeliegenden Verträge, Dienstnachweise und Rechnungen,
- • Kosten für Wasser/ Warmwasser/ Heizung nebst Kosten für Brennstoffe, Wartung, Strom, Dienstleistungsrechnungen und Kosten für Trinkwasseranalyse
- • Kosten für Kaltwasser unter Einschluss der Kosten für Kaltwasser und Abwasser nebst entsprechenden Dienstleistungsrechnungen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft A.-straße. Der Kläger ist Wohnungseigentümer dieser Gemeinschaft und vermietet diverse in seinem Sondereigentum stehende Wohnungen im Objekt.
Über die Bewirtschaftungskosten des Jahres 2019 hat die Beklagte bestandskräftig Beschluss gefasst und den Sondereigentümern am 02.04.2020 entsprechende Wohngeldabrechnung erteilt (Blatt 46 der Akte). Auf deren Basis hat der Kläger der damaligen Mieterin der Wohnung Nr. 69 (Frau E. D., nunmehr S.) entsprechende Abrechnung über die von dieser geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen erteilt.
Nachfolgend forderte die vorgenannte Mieterin hinsichtlich der erteilten Betriebskostenabrechnung für 2019 zur Belegeinsicht auf. Hierbei wurden insbesondere Belege und Verträge, Nachweise und Rechnungen angefordert.
Der Kläger verfügt hinsichtlich der dort aufgeführten Betriebskosten über keinerlei Verwaltungsunterlagen. Diese befinden sich allesamt bei der Verwalterin der Beklagten.
Mit klägerischen Schreiben vom 28.08.2020 an die Bevollmächtigten der Beklagten wurde die Mieterin zur Einsicht in die erbetenen Belege einschließlich der gewünschten Verträge ermächtigt.
Daraufhin wurde der Mieterin am 16.09.2020 die Einsichtnahme in die Belege bei der Verwalterin verweigert.
Die Belegeinsicht wurde sodann von dem Kläger mit Schreiben vom 18.11.2020 und 12.01.2022 angemahnt.
Mit Antwortschreiben vom 02.02.2022 teilte die Verwalterin der Beklagten mit, dass man dem Kläger die benötigten Belege zukommen lassen werde, wobei Kopierkosten in Höhe von 75,00 EUR pro Stunde berechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 11 der Akte verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er seine Mieter und ehemaligen Mieter zur Einsicht in die Originalbelege ermächtigen könne. Er sei er nicht darin gebunden, wie und durch wen er sein Einsichtsrecht ausübe. Insbesondere sei eine Einschränkung auf Berufsgeheimnisträger nicht vorgesehen. Ferner könne aus Gründen des Datenschutzes die Einsicht an den Mieter nicht verweigert werden, da jeweils ein berechtigtes Interesse vorliege.
Des Weiteren sei die Einsicht am Ort der Liegenschaft zu gewähren. Auch sei eine Beschränkung des Antrages auf die üblichen Bürozeiten im Erkenntnisverfahren nicht vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24.02.2022, 07.04.2022 sowie 29.06.2022 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu gestatten, dass Mieter und ehemalige Mieter des Klägers, insbesondere die ehemalige Mieterin E. S., soweit der Kläger diese hierzu ermächtigt hat, für den Kläger sein Recht auf Einsicht in die Originalrechnungsbelege und Verträge der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Wohngeldabrechnungen, insbesondere der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2019, auszuüben für folgende Abrechnungspositionen:
- • Hausmeisterkosten
- • Hausreinigung
- • Allgemeinstrom
- • Aufzugskosten
- • Haus- und Haftpflichtversicherung
- • Betriebskosten
- • Niederschlagswassergebühr
- • Gartenpflege
- • Kabelanschluss
- • Müllabfuhr Gemeinde
Hinsichtlich der Positionen Hausmeisterkosten, Hausreinigung und Gartenpflege unter Einschluss der zugrundeliegenden Verträge, Dienstnachweise und Rechnungen,
- • Kosten für Wasser/ Warmwasser/ Heizung nebst Kosten für Brennstoffe, Wartung, Strom, Dienstleistungsrechnungen und Kosten für Trinkwasseranalyse
- • Kosten für Kaltwasser unter Einschluss der Kosten für Kaltwasser und Abwasser nebst entsprech...