Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.403,70 € (i.W.: eintausendvierhundertdrei 70/100 EURO) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Rechtsschutzversicherer der Beklagten. Im Vertrag zwischen den Parteien ist eine Selbstbeteiligung der Beklagten in Höhe von 102,00 € je Rechtsschutzfall vereinbart. Im Weiteren liegen dem Versicherungsvertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zugrunde.
Ab dem Jahre 2007 führte die Beklagte eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Bausparkasse, wobei sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten ließ. Dieser wandte sich mit einem Schreiben vom 29. März 2007 an die Klägerin und teilte mit, dass die Beklagte und ihr Ehemann von der Bausparkasse die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 28.000,00 € forderten. Er bat um Deckungszusage und forderte einen Vorschuss auf seine Gebühren in Höhe von 2.800,00 € an. Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 29. März 2007 eine Deckungszusage für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem Schreiben erklärte die Klägerin: "Bei einer einverständlichen Erledigung zwischen den Parteien können wir die Kosten des Rechtsstreits nur zu dem Anteil übernehmen, der dem Nachgeben des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entspricht". Auf das Schreiben der Klägerin vom 29. März 2007, Bl. 8 d. A., wird Bezug genommen.
Die Klägerin zahlte an den Rechtsanwalt der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.698,00 €. Dies entspricht dem angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 2.800,00 € abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 102,00 €.
Am 12. September 2008 schlossen die Beklagte und die Bausparkasse eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass die Bausparkasse der Beklagten und ihrem Ehemann ein Darlehen gewährt, jedoch nicht wie ursprünglich begehrt in Höhe von 28.000,00 €, sondern lediglich in Höhe von 17.500,00 €. Im Weiteren vereinbarten sie, dass damit alle Ansprüche aus dem Rechtsstreit abgegolten sind. Eine Kostenregelung vereinbarten die Parteien nicht.
Der Rechtsanwalt der Beklagten stellte insgesamt 3.451,48 € in Rechnung. Auf Bl. 12 d. A. wird Bezug genommen.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. August 2010 auf, an sie 1.403,70 € bis zum 1. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.403,70 € gem. § 812 BGB i.V.m. § 5 Absatz 3 lit. b) ARB zu haben. Denn insoweit sei sie nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Ihr Anspruch berechne sich wie folgt: Die Beklagte und ihr Ehemann hätten die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 28.000,00 € begehrt. Hiervon hätten sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung lediglich 17.500,00 € erhalten. Das bedeutet, die Beklagte und ihr Ehemann hätten zu einem Anteil in Höhe von 62,5 % gewonnen bzw. zu 37,5 % verloren, wenn diesbezüglich ein Rechtsstreit geführt worden wäre. Im Falle einer Entscheidung durch Urteil wären demnach der Beklagten und ihrem Ehemann Kosten zu einem Anteil von 37,5 % auferlegt worden. Daher habe die Klägerin den Beklagten entsprechend ihrem Hinweis in der Deckungszusage auch nur 37,5 % der Kosten zu zahlen. Dies entspreche bei in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von 3.451,48 € einem Betrag in Höhe von 1.294,30 €. Tatsächlich zahlte sie jedoch 2.698,00 €, so dass ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Differenz, also 1.403,70 € bestehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.403,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, nicht in Höhe der Klageforderung bereichert zu sein.
Der von der Klägerin in der Deckungszusage erteilte Hinweis, dass bei einer einvernehmlichen Erledigung zwischen den Parteien die Kosten von der Klägerin nur zum Anteil übernommen werden, beziehe sich ausdrücklich nur auf die Kosten des Rechtsstreites. Ein solcher sei jedoch tatsächlich nicht aufgenommen worden.
Überdies hätte sie aufgrund der Vereinbarung mit der Bausparkasse etwas ganz anderes erhalten als das ursprünglich begehrte. Denn es sei nicht das begehrte Darlehen in Höhe von 28.000,00 € zur Auszahlung gekommen, sondern es sei ein Zwischenkredit in Höhe von 17.500,00 € eingerichtet worden.
Die Beklagten seien davon ausgegangen, dass die Bausparkasse ihnen ein Darlehen in Höhe von 28.000,00 € gewähren würde, weil sie dies bereits zugesagt hätte. Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit habe der Rechtsanwalt jedoch feststellen müssen, dass eine Bewilligung des Darlehens von der Bausparkasse zu keinem Zeitpunkt gegeben wo...