Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Klägerin ist Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 260 im Erdgeschoß des Hauses … einem Miteigentumsanteil von … sowie des Tiefgaragenstellplatzes … im Haus … befindet sich eine Aufzugsanlage. Laut Teilungserklärung werden die Betriebskosten im Verhältnis der Flächen umgelegt.
Die Klägerin hatte nach den Einzelabrechnungen für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils folgende Kosten zu tragen:
2007: |
Klägerischer Anteil an den Gesamtkosten |
20.027,36 Euro |
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hiervon Anteil Instandhaltung Aufzug |
1.431,68 Euro |
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Anteil Wartung Aufzug |
311,48 Euro |
2008: |
Klägerischer Anteil Gesamtkosten |
16.401,78 Euro |
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hiervon Anteil Instandhaltung Aufzug |
2.122,92 Euro |
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Anteil Wartung Aufzug |
314,00 Euro |
2009: |
Klägerischer Anteil Gesamtkosten |
16.906,59 Euro |
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hiervon Anteil Instandhaltung Aufzug |
280,35 Euro |
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Anteil Wartung Aufzug |
557,97 Euro |
2010: |
Klägerischer Anteil Gesamtkosten |
12.645,13 Euro |
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hiervon Anteil Instandhaltung Aufzug |
193,10 Euro |
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Anteil Wartung Aufzug |
393,03 Euro |
(vgl. Einzelabrechnungen Anlage B 2, Bl. 43 ff. d.A.).
In der Eigentümerversammlung am 17.8.2011 fassten die Miteigentümer u.a. folgende Beschlüsse:
„TOP 12:
Beschlussantrag 13/2011:
Die Betriebskosten der Aufzüge sollen ab dem Geschäftsjahr 2012 nur die Eigentümer tragen, welche diese nutzen können.
Ja: 446,942/1000stel.
Nein: 549,058/1000stel.
Der Beschlussantrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
TOP 13:
Beschlussantrag 14/2011:
Für den Kauf und die Einrichtung des Notrufmoduls sollen nur die Eigentümer herangezogen werden, welche den Aufzug nutzen.
Ja: 525/498/1000stel.
Nein: 470/502/1000stel.
Der Beschlussantrag ist mehrheitlich abgelehnt, da die erforderliche doppelt qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wurde.” (Anlage K 2, Bl. 6 ff. d.A.).
Die Klägerin trägt vor, die Aufzugsanlage erschließe ausschließlich die Wohnungen, die Gewerbeeinheiten seien baulich vom Treppenhaus, in dem sich der Aufzug befindet, getrennt. Die Klägerin werde durch die Instandhaltungskosten der Aufzugsanlage unzumutbar belastet.
Die Klägerin beantragt daher,
die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.8.2011 zu TOP 12 und 13 für ungültig zu erklären
sowie
die Beklagten zu verurteilen, Beschlüsse gemäß TOP 12 Beschlussantrag 13/2011 zu TOP 12 und gemäß TOP 13 Beschlussantrag 14/2011 zu TOP 13 der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.8.2011 zu fassen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten wenden ein, dass der Umstand der hauptsächlichen Nutzung des Aufzugs durch Wohnungseigentümer bereits bei Begründung des Wohnungseigentums und Abschluss der Teilungserklärung bekannt war.
Es wurden bewusst keine Wirtschaftseinheiten gebildet, so dass alle Wohnungseigentümer alle Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums gemeinsam tragen. Die Wohnungseigentümer seien umgekehrt an den Kosten des gewerblichen Eigentums ebenso beteiligt.
Der Aufzug sei Bestandteil der Baugenehmigung, so dass die Kostentragung durch alle Miteigentümer gerechtfertigt sei.
Die zur Gewerbeeinheit der Klägerin gehörende Tiefgarage werde über das Treppenhaus und damit auch über den Aufzug erschlossen.
Die Mehrbelastung der Klägerin durch die Aufzugskosten sei nicht unbillig.
Die gewerbliche Teileigentumseinheit … könne den Aufzug nutzen, so dass schon deshalb ein generelles Ausnehmen der Gewerbeeinheiten von der Kostentragungspflicht fehlerhaft wäre.
Das Gericht hat am 2.12.2011 mündlich verhandelt, insoweit wird das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung der Beschlussanträge 13 und 14 aus 2011 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
1. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Antrag Nr. 13/2011 „die Betriebskosten der Aufzüge sollen ab dem Geschäftsjahr 2012 nur die Eigentümer tragen, welche diese nutzen können” abzulehnen.
Dieser Antrag beinhaltet eine Abänderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Betriebskosten der Aufzüge gemäß § 16 Abs. III WEG. Nach § 16 Abs. III WEG können die Miteigentümer eine Änderung der Kostenverteilung beschließen. D.h., es liegt in ihrem Ermessen dies zu tun oder zu Untertassen. Die Ablehnung des Beschlusses widerspricht nur dann ordnungemäßer Verwaltung, wenn ein Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung besteht.
Ein Anspruch bestünde jedenfalls dann, wenn die Klägerin gemäß § 10 Abs. II S. 3 WEG hinsichtlich der Betriebskosten der Aufzugsanlage eine Änderung der Kostenverteilung verlangen könnte (vgl. hierzu Jennißen, Kommentar zum WEG, § 16 Rnr. 73). Nach dem mit der Gesetzesnovelle 2007 neu eingefügten § 10 Abs. II S. 3 WEG ist dies der Fall, wenn „ein Festhalten an der geltenden Regelung aus...