Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streitverkündung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 600,– DM, sofern nicht die Beklagte und die Streitverkündete in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Nachdem ein Fahrzeug der Beklagten durch Drittverschulden verunfallt war, mietete der Zeuge … bei der Klägerin ein Fahrzeug zum aktuellen Unfallersatztarif der Klägerin an. Anläßlich der Anmietung wurde Herrn … erklärt, dass es überhaupt kein Problem mit der Durchsetzung der Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers geben werde.
Nach Rückgabe des Mietfahrzeuges erteilte die Klägerin der Beklagten ihre abschließende Rechnung vom 24. August 1999 zur Höhe von 3.417,36 DM. Die hinter dem Unfallverursacher stehende Streitverkündete zahlte auf diese Rechnung einen Betrag in Höhe von 1.944,– DM.
Die Klägerin bietet Mietwagen zu einem sogenannten Normaltarif an. Sofern Herr … bei der Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug zum Normaltarif angemietet haben würde, wären an Mietzins zuzüglich Mehrwertsteuer 1.824,68 DM für das streitbefangene Fahrzeug zu zahlen gewesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des restlichen Mietzinses sowie auf Zahlung von 50,– DM an Zinsen in Anspruch. Sie trägt dazu vor, die Beklagte sei verpflichtet, auch die restliche Mietzinsforderung auszugleichen. Ferner könne sie von der Beklagten 50,– DM an Zinsen beanspruchen. Soweit sich die Beklagte bzw. die Streitverkündete darauf berufen würden, ihre Tarife seien überhöht bzw. der konkret abgerechnete Tarif nicht anwendbar, gehe dieses fehl. Ihre Unfallersatzwagentarife seien orts- und branchenüblich sowie angemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.523,36 DM nebst 7,5 % Zinsen aus 1.473,36 DM seit dem 20. November 2000 sowie 11,– DM an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streitverkündete beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und die Streitverkündete tragen vor, sofern Herr … seinerzeit Kenntnis davon gehabt haben würde, dass auch ein anderer Mietwagentarif in Betracht gekommen wäre, würde er zweifelsfrei den billigeren Tarif gewählt haben. Dieses allein schon deshalb, weil es sich nicht um sein eigenes Fahrzeug, sondern um das Fahrzeug der Firma seines Vaters gehandelt habe. Da das gleiche Fahrzeug zum Normaltarif der Klägerin zum Betrage von 1.824,68 DM hätte angemietet werden können, die Streitverkündete aber schon 1.499,– DM gezahlt habe, stehe der Klägerin kein weiterer Anspruch mehr zu. Der Klägerin sei nämlich bei Vertragsanbahnung bestens bekannt gewesen, dass die Abrechnung nach Unfallersatztarifen nach der Rechtsprechung in der Bundesrepublik äußerst umstritten sei und habe dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten anläßlich der Anmietung gegenüber den Eindruck erweckt, dass es hinsichtlich der Kostenerstattung keinerlei Probleme geben werde. Herr … sei über die Konsequenzen der Pkw-Anmietung bewusst getäuscht worden. Ein Mietwagenunternehmen treffe aber wegen der besonderen Interessenlage bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen eine grundsätzliche Beratungspflicht als vertragliche Nebenpflicht, falls das Mietwagenunternehmen zu einem Unfallersatztarif abschließen wolle, der über den üblichen Normaltarifen liege.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen, denn der geltend gemachte Mietzinsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Zwar hat Herr …, für die Beklagte handelnd, bei der Klägerin ein Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz C 180 zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet, sodass die Klägerin grundsätzlich von der Beklagten den insoweit vereinbarten Mietzins beanspruchen kann. Im vorliegenden Fall steht der Beklagten jedoch gegenüber der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch in Höhe des hier streitbefangenen Mietzinsanspruches in Höhe von 1.473,36 DM zu, sodass die Klägerin gegenüber der Beklagten die noch streitbefangene Forderung nicht durchsetzen kann.
Unstreitig hat die Klägerin dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten anläßlich der Anmietung des Fahrzeuges erklärt, dass für ihn bzw. die Firma seines Vaters kein Problem bestehen werde, die kompletten Mietwagenkosten ersetzt zu bekommen, sofern er ein Fahrzeug anmieten werde, dass in der Mietwagengruppe eine Stufe einzuordnen sei als das beschädigte Fahrzeug. Damit ist seitens der Klägerin in der Person des Vertreters der Beklagten der Eindruck erweckt worden, dass die hinter dem Unfallverursacher stehende Streitverkündete die gesamten Mietwagenkosten ausgleichen werde und die Beklagte insoweit nicht belastet werde. Diese Erklärung der Klägerin war jedoch unzutreffend, denn die Abrechnung von Mietwagenkosten nach sogenannten Unfallersatztarifen ist seit langer Zeit heftig umstritten. Dieser Umstand ist der Klägerin auch nicht verborgen gewesen, denn es ist gerichtsbeka...