rechtskräftig

 

Tenor

1. Die in der Eigentümerversammlung vom 12.08.2008 gefassten Beschlüsse zu

  • TOP 1 – (Wirtschaftspläne 2008)
  • TOP 2 – (Versammlungsort)

werden für ungültig erklärt.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verwalter.

4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.000 vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags hinsichtlich ihrer Kosten abzuwenden, wenn nicht der Verwalter vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert:

bis zum 07.11.2008:

Beschlussanfechtung TOP 1: EUR 4.679,50

Beschlussanfechtung TOP 2: EUR 2.420

ab dem 08.11.2008 zusätzlich: EUR 1.815 (Widerklage).

 

Tatbestand

Die Kläger und die in der Eigentümerliste näher benannten Wohnungseigentümer bilden gemeinsam die Wohnungseigentümergemeinschaft …

Das Grundstück wurde geteilt und eine Teilungserklärung abgegeben sowie eine Gemeinschaftsordnung unter dem 19.09.1996 vor dem Notar … zur Urkundenrollennummer 2237/96 abgegeben aufgestellt. Auf den weiteren Inhalt der Urkunde wird verwiesen (Blatt 18 ff der Akte). Die Wohnungsgrundbücher sind angelegt. Jeder der 3 Häuser, aus denen die Wohnungseigentumsanlage besteht, besteht aus 4 Wohneinheiten.

Die Kläger haben das Wohneigentum zur Nr. 1 des Aufteilungsplans mit einem Miteigentumsanteil von 70,780/1.000 nebst Terrasse und Stellplatznummer 12 entsprechend der Eintragung im Wohnungsgrundbuch von … erworben (Blatt 16 ff der Akte). Die Wohnung befindet sich in dem Haus …

Die hiesigen Kläger machten gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern ein Verfahren vor dem Amtsgericht Strausberg unter dem Aktenzeichen … rechtshängig. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.03.2008 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, wonach zunächst Fr. … als vorläufige Verwalterin zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Inhalt der Bestellung eines ordentlichen Verwalters bestellt wurde.

In der so einberufenen Eigentümerversammlung vom 28.04.2008 wählten die anwesenden Wohnungseigentümer den jetzigen Verwalter in TOP 1. Gleichsam wurde unter TOP 1 Nr. 4 Herr … als Ersatzzustellungsbevollmächtigter durch Beschluss bestellt. Die fortan von diesem geführten Geschäfte der laufenden Verwaltung führte dieser für die Wohnungseigentümergemeinschaft über ein Treuhandkonto, das auf seine Firma lautet.

Mit Schreiben vom 17.07.2008 versandte der Verwalter Einladungen zur Eigentümerversammlung, die unter TOP 1 den Wirtschaftsplan 2008 und unter TOP 2 „sonstiges” enthalten sollte. Der Einladung war ein Entwurf des Wirtschaftsplans für das jeweilige Haus, in der sich die Wohneinheit des Empfängers befindet sowie der Einzelwirtschaftsplan hinsichtlich der Wohnungseinheit angefügt (Blatt 44 bis 47 der Akte).

An der Eigentümerversammlung vom 12.08.2008 nahmen die Kläger nicht teil. Der Ersatzzustellungsvertreter war mit Vollmacht vertreten. Weiterhin waren neben dem Verwalter auch die Wohnungseigentümer Breite sowie die Wohnungseigentümerin … anwesend. Der Verwalter verfasste ein Protokoll, worin er zunächst die Beschlussfähigkeit mit 2.787,66 Anteilen feststellte.

Unter TOP 1 beschlossen die anwesenden bzw. vertretenen Wohnungseigentümer „den vorgelegten Wirtschaftsplan für das Jahr 2008”.

Unter TOP 2 beschlossen die anwesenden bzw. vertretenen Wohnungseigentümer, dass die nächste Eigentümerversammlung in … stattfinde.

Unter TOP 3 wurden Beschlüsse zu dem vorbenannten Tagesordnungspunkt „sonstiges” gefasst.

Auf den weiteren Inhalt des Protokolls zur Eigentümerversammlung vom 12.08.2008 (Blatt 48 bis 49 der Akte) sowie die Teilnehmerliste (Blatt 78 der Akte) sowie auf den „Gesamtwirtschaftsplan” hinsichtlich des Hauses … (Blatt 75 bis 77 der Akte) und den Einzelwirtschaftsplan für die Wohnung Nr. 1 (Blatt 79 der Akte) wird verwiesen.

Mit einem per Fax vom 08.09.2008 eingegangen Schriftsatz fechten die Kläger die Beschlüsse zu TOP 1 und TOP 2 aus der Eigentümerversammlung vom 12.08.2008 an.

Sie sind der Auffassung, dass die Einladung nicht vollständig gewesen sei und die Entwurfsversion, die der Einladung nebst Entwurf des Einzelwirtschaftsplanes beigefügt worden war, nicht den beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen entspreche. Gleichsam sei auch die Beschlussfähigkeit nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus hätten die vertretenen und anwesenden Wohnungseigentümer nicht über einen Gesamtwirtschaftsplan entschieden. Soweit sei auch das Protokoll nicht klar.

Die Einzelwirtschaftspläne enthielten nicht die rechtmäßigen Umlagemaßstäbe, die je nach Kostenposition wechselten. Auch sei ein falscher Miteigentumsanteilsmaßstab angegeben.

Die geschätzten Einnahmen/Ausgaben sowie die tatsächlichen Schulden und Guthaben seien aus den Wirtschaftsplänen nicht ersichtlich. So sei auch ein Anfangsbestand für die Konten, einer einzelnen Aufführung der entsprechenden Aufführung der Instandhaltungsrücklage, einem Endbestand der Konten sowie der Angabe der Z...

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