Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsordnungswidrigkeit: Nacheinandervollstreckung mehrerer Fahrverbote
Tenor
... wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung - vom 23 1 2006 (...), das rechtskräftig gewordene Fahrverbot im Anschluß an ein zu vollstreckendes Fahrverbot in der Bußgeldsache mit dem Aktenzeichen ... zu vollstrecken, kosten- und auslagenpflichtig als unbegründet.
abgelehnt.
Gründe
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Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 14 9 2005 (...) wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 2 7 2005 um 3 25 Uhr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h außerorts eine Geldbuße von 100 EUR und einmonatiges Fahrverbot verhängt Gegen den Bußgeldbescheid ließ der Betroffene rechtzeitig Einspruch einlegen, den er, nachdem das Bußgeldverfahren an das Amtsgericht Stuttgart (...) abgegeben worden war, am 9 1 2006 zurücknahm
Mit Bußgeldbescheid vom 10 10 2005 wurde gegen den Betroffenen von der Landeshauptstadt Stuttgart ... wegen einer am 2 7 2005 um 14 49 Uhr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h eine Geldbuße von 150 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt Den auch hiergegen eingelegten Einspruch ließ der Betroffene in dem an das Amtsgericht Stuttgart (...) abgegeben Verfahren ebenfalls am 9 1 2006 zurücknehmen
In beiden Bußgeldbescheiden war dem Betroffenen die 4-Monatsfrist des § 25 II a StVG nicht eingeräumt worden, da innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Bußgeldentscheidung gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 15 7 2005 wegen einer am 23 5 2005 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war
Am 13 1 2006 gab der Betroffene seinen Führerschein beim Amtsgericht Stuttgart in Verwahrung Mit Schreiben des Amts für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 23 1 2006 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass das im Verfahren der Bußgeldbehörde unter dem Aktenzeichen ... rechtskräftig gewordene Fahrverbot im Anschluß an das zu vollstreckende Fahrverbot zum Aktenzeichen ... vollstreckt wird Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung
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Nach Ansicht des Gerichts hat es die Landeshauptstadt Stuttgart zu Recht abgelehnt, eine gleichzeitige Vollstreckung der beiden Fahrverbote vorzunehmen
Ob mehrere Fahrverbote nacheinander in voller Dauer zu vollstrecken sind, war bereits vor Einführung des § 25 II a StVG umstritten. Während ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur die Ansicht vertrat, dass die Verbotsfristen grundsätzlich in der Weise nebeneinander laufen, dass die Verbotsfrist des zweiten Fahrverbots, wenn der Führerschein wegen des ersten amtlich verwahrt wird, mit Rechtskraft des zweiten beginnt (vgl Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 25 StVG Rd Nr. 28 m w N; diese Meinung wird als überwiegende Ansicht bezeichnet) sollen nach anderer in Rechtsprechung und Literatur vertretener Ansicht mehrere Fahrverbote in der Reihenfolge des Eintritts der Rechtskraft nacheinander vollstreckt werden (vgl Karlsruher Kommentar-Boujong ; OWiG 2 Aufl. 2000, § 90 Rd.Nr. 46 m w N; Henschel a a O § 25 StVG Rd Nr. 28 n w N)
Auch nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 26 1 1998 (Bundestagsdrucksache 13/8655 S 13) besteht für die Fälle des § 25 II StVG keine einheitliche Spruchpraxis. § 25 II a StVG sieht zwar vor, dass die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen sind, wenn gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde Die in § 25 II a S 2 StVG enthaltene Regelung ist nach der gesetzlichen Stellung allerdings ausschließlich auf die in § 25 II a StVG geregelten Fälle bezogen; auf die in § 25 II StVG geregelten Fahrverbote, die mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam werden, ist diese Regelung damit nicht direkt anwendbar Die Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen mehrerer Fahrverbote hat das Gesetz deshalb immer noch nicht abschließend bestimmt (vgl OLG Karlsruhe NZV 2005, 211)
Nach Ansicht des Gerichts verbleibt es deshalb trotz der gesetzgeberischen Änderung in § 25 II a StVG bei der weiterhin streitigen Rechtslage in Fällen der in § 25 II StVG geregelten Fahrverbote Das Gericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Ansicht an, dass mehrere Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind Für diese Meinung spricht zunächst die gesetzliche Regelung des § 25 V StVG, die nicht irgendeine amtliche Verwahrung meint, sondern die gemäß § 25 II S 2 StVG auf das jeweilige konkrete Fahrverbot bezogene Verwahrung ansieht; außerdem läuft eine gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote dem von § 25 StVG angestrebten Zweck des Fahrverbots als Denkzettel - bzw. Besinnungsmaßnahme zuwider Beim gleichzeitigen Ablaufen mehrerer Fahrverbote würde dies zu einer un...