Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die in dem Objekt … im 1. UG gelegene Fläche, welche in dem als Anlage A 1 beigefügten Plan mit Ziffer 3 bezeichnet und rot umrandet ist, in einer Tiefe von 1,75 m von der langen Außenwand (innen gemessen), zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 256,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2013 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,– EUR.
Streitwert: 5.000,– EUR
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Herausgabe eines Kellerraumes.
Die Klägerin und der Beklagte gehören der aus drei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft … in 70329 Stuttgart an. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohneinheit Nr. 3, der Beklagte der Wohneinheit Nr. 1.
In der Teilungserklärung der Gemeinschaft vom 02.05.1972 heißt es auszugsweise, dass das Eigentum an dem Grundstück unter Bezug auf den Aufteilungsplan vom 30.08.1971/13.04.1972 mit Bescheinigungen des Baurechtsamts der Stadt Stuttgart vom 30.08.1971/25. April 1972 und 13. April 1972 wie folgt aufgeteilt wird:
„Miteigentumsanteil von 248,415/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Obergeschoss links, bestehend aus […] sowie 1 Abstellraum und 1 Nebenraum im Untergeschoss”.
Wegen des weiteren Inhalts der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 19.11.1985 wird auf Bl. 10 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Der in der Anlage zur Teilungserklärung beigefügte Aufteilungsplan (Bl. 21 ff. d.A.) weist einen großen Raum auf, der in vier Kellerabteile aufgeteilt ist, wobei die beiden äußeren Kellerabteile der Wohneinheit Nr. 3, die beiden mittleren Abteile der Wohneinheit Nr. 2 zugewiesen sind. Der Wohneinheit Nr. 1 sind in diesem Raum keine Abteile zugeteilt, weil sich der zugehörige Keller- und Abstellraum der Wohneinheit 1 im nördlichen Gebäudeteil in einem separaten Raum befinden.
Die tatsächliche Errichtung und Nutzung der Keller erfolgte dann jedoch abweichend vom Aufteilungsplan: statt vier Abteilen wurden in dem genannten Raum nur drei errichtet. Die Abteile sind mit Holzverschlägen voneinander getrennt. Jedes Abteil wird von einer Wohneinheit genutzt, wobei der Beklagte das an der westlichen Außenwand gelegene Abteil nutzt, das flächenmäßig größer ist, als die nach dem Aufteilungsplan als „ABSTR 3” vorgesehene Fläche, die der Wohneinheit 3 zugewiesen ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.09.2012 erwarb die Klägerin die Wohnung Nr. 3 mit Nebenräumen. Sie wurde am 17.12.2012 als Eigentümerin eintragen, wobei das Grundbuch hinsichtlich des Sondereigentums auf die Teilungserklärung vom 02.05.1972 verweist.
Die Klägerin forderte den Beklagten auf der Eigentümerversammlung vom 16.05.2013 zur Herausgabe der im Streit stehenden Fläche auf, was der Beklagte ablehnte. Sie schaltete daraufhin einen Rechtsanwalt ein, der den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 12.07.2013 und 22.07.2013 erneut zur Räumung der Kellerfläche bis 24.07.2013 bzw. 25.07.2013 aufforderte. Für seine vorgerichtliche Tätigkeit stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin 256,62 EUR in Rechnung.
Die Klägerin beantragt:
wie tenoriert
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet ein, dass das herauszugebende Kellerabteil erst geschaffen werden müsse. Der Erstherstellungsanspruch sei jedoch gegen die Gemeinschaft zu richten. Als Einzeleigentümer sei er nicht passivlegitimiert. Der Herausgabeanspruch sei aufgrund der Tatsache, dass der Keller bereits seit 40 Jahren in der derzeitigen Form genutzt werde, verjährt und verwirkt. Das Herausgabeverlangen sei außerdem rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin vor dem Erwerb ihrer Teileigentumseinheit die Kellerräumlichkeiten besichtigt habe, so dass ihr die abweichende Bauausführung bekannt gewesen sei. Außerdem habe sie bei einer späteren Eigentümerversammlung einer Anpassung der Teilungserklärung an die tatsächliche Nutzung des Kellers zugestimmt.
Die Klägerin bestreitet eine Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 22.01.2014 sowie den gesamten Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist gemäß § 43 Nr. 1 WEG zulässig, da nicht die sachenrechtliche Zuordnung der herauszugebenden Fläche alleiniger Streitpunkt ist (Niedenführ, WEG, 10. Aufl., § 43 Rz. 57), sondern die Frage, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer i.V.m. § 242 BGB ergeben, wenn der Aufteilungsplan einerseits und bauliche Gegebenheiten und tatsächliche Nutzung andererseits über einen langen Zeitraum auseinanderfallen.
II.
Der Klägerin hat gem. § 985 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der i...