Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert: 16.000,– EUR
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Karlstr. 42, 88045 Friedrichshafen gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 29.09.10. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.09.10 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 3 mehrheitlich beschlossen, dass dem „Protokoll über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums› unterzeichnet von der Firma … und … mit Datum vom 03.12.09 zugestimmt wird (Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.09.10, Anlage Kl).
In der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 24.01.07 hatten zunächst sämtliche Wohnungseigentümer einstimmig beschlossen, die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums des neu errichteten Wohn- u. Geschäftshauses durch einen sachkundigen Bevollmächtigten, den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing. Ulrich Wetzel, durchführen zu lassen. Später haben ebenfalls sämtlich Wohnungseigentümer einstimmig beschlossen, die Verwaltungsbeiräte zu bevollmächtigen, das Abnahmeprotokoll betreffend das Gemeinschaftseigentum auf Basis der Begutachtung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Wetzel mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen und dadurch die Abnahme durchzuführen. Dieser Beschluse wurde in der Eigentümer versamlung vom 10.06.08 (Anlage B 3) gefasst. Das Abnahmeprotokoll vom 03.12.09 wurde schließlich vom Geschäftsführer der Klägerin, der in der Eigentümerversammlung vom 10.06.08 zum Verwaltungsbeirat gewählt wurde, nicht unterzeichnet. Daher kam es zu der streitgegenständlichen Beschlussfassung vom 29.09.10.
Die Klägerin trägt vor, es fehle den Wohnungseigentümern zu einer Beschlussfassung über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums die Beschlusskompetenz. Es habe jeder Erwerber des Wohnungseigenturns aus seinem Vertrag einen eigenen Anspruch auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, so dass die Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums nur durch ihn selbst erfolgen könne. Des weiteren stelle der Beschluss zur Zustimmung des Abnahmeprotokolls bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums vom 03.12.09 keine ordnungsgemäße Verwaltung;· dar. In dem Abnahmeprotokoll vom 03.12.09 (Anlage K 2) werde zwar auf die vorhergehenden Protokolle vom 23.11.09 – (Anlage K 3) und vom 2 0.10.09 (Anlage K 4) Bezug genommen, jedoch führe die Formulierung im Protokoll vom 23.11.09, dass mit dem Protokoll vom 23.11.09 alle darin nicht aufgeführten Punkte für die WEG erledigt sind, dazu, dass die in dem Schreiben vom 20.10.09 genannten Mängel von der Wohnungstümereigengemeinschaft bzw. den Wohnungseigentümern nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Es würden sich verschiedene Mängel, die im Schreiben vom 20.10.09 aufgeführt sind, im Protokoll vom 23.11.09 nicht wiederfinden, so dass den Wohnungseigentümern massiv Rechte verloren gingen.
Die Klägerin beantragt:
Der in der Eigentümerversammlung vom 2 9.09.10 zu TOP 3 (Antrag auf Zustimmung zu dem „Protokoll über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums” unterzeichnet von der Firma … und …, mit Datum vom 03.12.09) wird für ungültig erklärt.
hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.09.10 zu TOP 3 (Antrag auf Zustimmung zu dem „Protokoll über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums”, unterzeichnet von der Frirma … und …, mit Datum 03.12.09) nichtig ist.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sämtliche „im Protokoll vom 20.10.09 bzw. 23.11.09 und damit im streitgegenständlichen Protokoll vom 03.12.09 genannten Mängel am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumanlage seien zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassung vom 30.09.10 beseitigt gewesen. Es hätten auch keine sonstigen wesentlichen zur Verweigerung der Abnahme berechtigenden Mängel des Gemeinschaftseigentums vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig aber,nicht begründet.
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.09.10 unter TOP 3 (Antrag auf Zustimmung zu dem „Protokoll über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums”, unterzeichnet von der … und … mit Datum 03.12.09 ist nicht für ungültig zu erklären, da er wirksam ist.
1.
Mit dem Beschluss hat die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Zustimmung. zu dem Protokoll über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums die Abnahme an sich gezogen und mehrheitlich darüber beschlossen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in der- Wohnungseigentümerversammlung vom 10.06.08 e...