Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Mietvertrag

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.420,– DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 240,– DM seit dein 4. November und dem 4. Dezember 1999, dem 4. Januar, 4. Februar, 4. April 2000, sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dein Basiszinssatz aus jeweils 240,– DM seit dem 4. Mai, 4. Juni, 4. Juli, aus 100,– DM seit dem 4. August und aus jeweils 200,– DM seit dem 4. Oktober und dem 4. November 2000 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,– DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien verbindet ein Mietvertrag. Die Beklagten haben die im Erdgeschoss links im Anwesen … gelegene Wohnung gemietet. Zur Darstellung der Einzelheitend es Mietvertrages wird auf Kopie desselben nebst Hausordnung und allgemeinen Vertragsbedingungen Bezug genommen.

Die Beklagten mindern seit November 1999 die Kaltmiete um ca. 26 %, das entspricht 240,– DM jeden Monat.

Mit der Klage macht die Klägerin den rückständigen Mietzins geltend. Streitgegenstand sind Minderungsbeträge für die Monate November und Dezember 1999, Februar, April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober und November 2000 in unterschiedlicher Höhe.

Die Klägerin trägt vor,

bauartbedingt entspreche die Wohnungen den Anforderungen an Trittschalldämmung. Besonderer Lärm, der über die hinzunehmenden üblichen Wohngeräsuche hinausgehe, werde weder von den alten noch den jetzigen Mietern über der Wohnung der Beklagten verursacht. Offensichtlich suchten die Beklagten Streit mit allen Mietparteien.

Die Klägerin beantragt,

wie oben zu Ziffer 1. erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidern,

seit Beginn des Mietverhältnisses würden sie durch Trittschall der darüberliegenden Wohnung erheblich gestört. Die Wohnung sei nicht genügend isoliert. Neben den störenden Trittschallgeräuschen käme es zu Lärmbelästigungen durch Hämmern, heftiges Trampeln, Ballspielen des Kindes, Lärm durch Holzkugein, Klopfen gegen Heizung und Ähnlichem. Dies erfolge auch in der Mittagsruhe zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und auch nachts zwischen 23.00 und 24.00 Uhr. Lediglich im März 2000 seien diese Belästigungen nicht aufgetreten.

Hinzu käme, dass vor dein Schlafzimmer kleinere Kinder aus dem Haus Springseil mit lautem Schreien spielten. Auch würde die Mittagsruhe beispielsweise beim Rasenmähen nicht eingehalten.

Nach Mieterwechsel in der darüberllegenden Wohnung sei es einmal zu Beschwerden gekommen. Die jetzigen Mieter hätten sich daran gehalten. Gegenüber den Vormietern hätten sie sich zwei Mal innerhalb von elf Monaten beschwert.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Trittschallfestigkeit durch Einholung eines Gutachtens des schalltechnischen Büros …. Zur Darstellung des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die schriftliche Abfassung desselben Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagten sind aufgrund des geschlossenen Mietvertrages verpflichtet, den vollständigen Mietzins zu zahlen. Dies bedeutet, dass die den geminderten Betrag von jeweils 240,– DM für die Monate November, Dezember 1999, Januar, Februar, April, Mai, Juni, Juli 2000, 100,– DM für den August 2000 und jeweils 200,– DM für die Monate Oktober und November 2000 noch bezahlen müssen.

Die Beklagten berufen sich auf ein Minderungsrecht. Die Voraussetzungen sind nicht dargetan. Der Vortrag der Beklagten, die Wohnung sei nicht ordnungsgemäß schallisoliert, ist durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Der Sachverständige Dipl. Ing. … kommt zu dem Ergebnis, dass die darüberliegende Wohnung in allen Bereichen sowohl den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum heutigen Zeitpunkt in vollem Umfang entspricht. Die vorgegebenen Werte würden nicht überschritten. Das Gericht folgt den klaren und eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen.

Im Gutachten ist ausgeführt, die Trittschallgeräuscheinwirkung sei nicht auf bauakustische Mängel zurückzuführen. Der Trittschallschutz reiche aus um bei normalem Gehen keine störenden Geräusche in den darunter liegenden und angrenzenden Räumen zu verursachen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass festes Auftreten, Laufen, Springen, insbesondere Aktivitäten von Kindern zu einer Geräuschentwicklung führen können, die als störend empfunden wird.

Insoweit richtet sich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht nach Bauvorschriften, sondern nach den Regeln des Mietrechts. Danach ist Lärm, der das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt, nicht zu dulden. Dies gilt aber nicht für die üblichen Belästigungen. Denn die Bewohner eines größeren Miethauses müssen den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit St...

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