Orientierungssatz

(Regreß nach LFG § 4 (juris: LFZG) schließt Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers ein)

Dem Arbeitgeber, auf den wegen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers ein Ersatzanspruch wegen fortgezahlten Arbeitslohns übergegangen ist, steht wegen der ihm bei Geltendmachung seiner Regreßanspruchs gegen den Schädiger durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten ein Ersatzanspruch zu (Übernahme AG Berlin-Charlottenburg, 1975-06-02, 23a C 191/75, VersR 1976, 599; so auch AG Hameln, 1978-02-17, 20 C 220/77, VersR 1978, 1031, entgegen LG Hanau, 1977-07-26, 2 S 149/77, VersR 1978, 381, und AG München, 1978-03-17, 28 C 3742/78, versR 1978, 979).

 

Normenkette

BGB §§ 249, 257, 823; LFZG § 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 605213

VersR 1989, 301-302 (KT)

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