Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Lebensgefährtin, die Zeugin A. Z., deren Mutter, die Zeugin S. Z. sowie für das Kind R. Z. eine Pauschalreise nach Belek/Türkei zu einem Gesamtpreis in Höhe von 2064,-- Euro, der von dem Kläger an die Beklagte bezahlt wurde. Der Hinflug von Nürnberg nach Antalya war für den 10.09.2009 um 20.35 Uhr vorgesehen, der Rückflug von Antalya nach Nürnberg sollte am 17.09.2009 um 17.15 erfolgen. Dabei war eine "ticketlose Beförderung" gebucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung/Bestätigung der Beklagten (Kopie Bl. 8/9 d.A.) Bezug genommen.
Dem Kläger wurden in der Folgezeit mit den weiteren Reiseunterlagen Flugtickets für die Zeugin S. Z. sowie für das Kind R. übersandt, jedoch nicht für ihn und seine Lebensgefährtin. Auf Nachfrage wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dies stelle kein Problem dar, da man auch "ticketlos" reisen könne.
Inwieweit es am Abflugtag, dem 10.09.2009, beim Einchecken auf dem Flughafen Nürnberg zu Problemen wegen der nicht vorhandenen Flugtickets des Klägers und seiner Lebensgefährtin kam, ist unter den Parteien streitig.
Am Anreisetag stellte sich in dem gebuchten Hotel dem Kläger ein Herr der Firma M. vor, der sich ihm gegenüber als Reiseleiter annahm. Inwieweit in der weiteren Reisezeit seitens der Beklagten eine Reiseleitung vor Ort für den Kläger und die übrigen Mitreisenden ansprechbar war, ist unter den Parteien streitig.
Der Rückflug von Antalya nach Nürnberg fand - wie vereinbart - am 17.09.2009 statt, allerdings wurde die Abflugzeit von 17.15 Uhr auf 8.05 Uhr vorverlegt. Dieser Flug wurde nicht mit der Gesellschaft .. durchgeführt, sondern mit ... Airlines. In Istanbul kam es zu einer Zwischenlandung mit 2 1/2 Stunden Wartezeit.
Vorprozessual machte der Kläger über seine späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber Mängel geltend. Hierfür entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 641,05 Euro.
Die Beklagte brachte vorprozessual 200,-- Euro kulanzweise an den Kläger zur Auszahlung.
Der Kläger behauptet, der Urlaub sei völlig vertan.
Als er am Abflugtag, dem 10.09.2009, mit den weiteren Mitreisenden habe einchecken wollten, sei ihm von Mitarbeitern der Fluggesellschaft, der Fa. ..., mitgeteilt worden, er sowie seine Lebensgefährtin Frau A. Z. könnten mangels Tickets nicht mitreisen; ein ticketloses Reisen sei bei der Fluggesellschaft nicht möglich. Nach mehreren Telefonaten mit der Beklagten, verbunden mit minutenlangen Warteschleifen in der Telefonanlage, habe erreicht werden können, er Kläger sowie seine Lebensgefährtin zusammen mit den übrigen Mitreisenden doch noch in die Türkei geflogen wurde.
Ein Flughafenmitarbeiter habe ihm bei Abflug vom Flughafen Nürnberg ebenso wie seiner Lebensgefährtin jedoch definitiv klargemacht, dass es für die "ticketlos Reisenden" keinerlei Garantie gäbe, dass man am geplanten Rückreisetag wieder zurückfliegen könne.
Eine Erholung sei weder ihm noch den Mitreisenden möglich gewesen, da die Ungewissheit hinsichtlich des Rückfluges bestanden habe und am Urlaubsort niemand erreichbar gewesen sei, welcher ihm und seinen Angehörigen die Angst habe nehmen können. Dieses "Damokles-Schwert" habe ständig über seinem Kopf geschwebt.
Mit der Klage macht der Kläger folgende Positionen geltend:
Rückerstattung des Reisepreises 2064,-- Euro
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit 1032,-- Euro
Flugkosten 776,-- Euro
Versicherungsprämien 164,-- Euro
Unkostenpauschale 30,-- Euro
4066,-- Euro.
Daneben nimmt er die Beklagte auf Erstattung der vorprozessual angefallenen Anwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4066,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 641,05 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers, soweit er Ansprüche für seine Mitreisenden geltend macht und beruft sich darauf, die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB sei in der Person des Klägers verstrichen. Überdies lägen Reisemängel nicht vor, weshalb eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheide. Schließlich sei die Klageforderung völlig überhöht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 4066,-- Euro zu. Ansprüche des Klägers sind insoweit weder unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Reisepreises wegen Mängeln der Reise...