Tenor
1.
Die Forderung des Klägers zu Ziffer 1 in Höhe von 5.073,85 EUR wird als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 1 IK 63/09 vor dem Amtsgericht V. festgestellt.
2.
Die Forderung der Klägerin zu Ziffer 2 in Höhe von 8.284,40 EUR wird als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 1 IK 63/09 vor dem Amtsgericht V. festgestellt.
3.
Die Forderung der Klägerin zu Ziffer 3 in Höhe von 8.420,89 EUR wird als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 1 IK 63/09 vor dem Amtsgericht V. festgestellt.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind die beiden Kinder und die ehemalige Ehefrau des Beklagten, die jeweils die Feststellung von Unterhaltsrückständen zur Insolvenztabelle als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begehren.
Die Klägerin zu Ziffer 3 war mit dem Beklagten vom 11.11.1988 ab verheiratet; die Trennung erfolgte am 01.07.1997, das Scheidungsurteil vom 11.09.1998 des Amtsgerichts - Familiengericht - D. (Az. 22 F 169/97) wurde am 17.10.1998 unanfechtbar. Aus der Ehe ist der am 13.07.1995 geborene Kläger zu Ziffer 1 und die am 03.09.1992 geborene Klägerin zu Ziffer 2 hervorgegangen. Mit Beschluss vom 30.04.2009 wurde gegen den Beklagten das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht V. unter dem Aktenzeichen 1 IK 63/09 eröffnet. Die beiden Kinder leben bei der Kindesmutter. Die Kläger haben mit Schreiben vom 08.06.2009 ihre Forderungen beim Treuhänder angemeldet, im Prüfungstermin vom 02.07.2009 hat der Beklagte den Forderungen widersprochen, soweit der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen geltend gemacht wurde. Die Kläger haben zum 30.04.2009 Unterhaltsrückstände in Höhe von 5.073,85 EUR (Kläger 1), 8.284,40 EUR (Klägerin 2) und 8.420,89 EUR (Klägerin 3) angemeldet; diese Rückstände beruhen allesamt auf entsprechenden (gerichtlichen) Unterhaltstiteln, die zu Grunde liegenden Unterhaltsverpflichtungen aus dem Zeitraum ab Oktober 1997 bis März 2009.
Von April 1997 bis Herbst 1998 verdiente der Beklagte in Furtwangen ca. 3.600,00 DM netto monatlich; geschuldet waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 820,00 DM Kindes- und Ehegattenunterhalt. Bis zum 03.11.1998 waren trotzdem Rückstände in Höhe von jeweils 963,55 EUR für den Kläger zu Ziffer 1 und die Klägerin zu Ziffer 2 sowie solche in Höhe von 719,36 EUR für die Klägerin zu Ziffer 3 aufgelaufen.
Das Arbeitsverhältnis gab der Beklagte zum November 1998 - und damit fast eineinhalb Jahre nach der Trennung und zeitlich auch nach der Scheidung - aus eigenem Willen auf, um sich selbständig zu machen, arbeitete aber noch weiterhin als Selbständiger für den damaligen Arbeitgeber (Fa. S.), weshalb von Beklagten im Juli 1999 Werklohn in Höhe von 11.362,92 DM geltend gemacht wurden. Im Übrigen scheiterten mehrere Versuche zur Selbständigkeit, vorübergehend konnten geringfügig bezahlte Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden bis der Beklagte sodann im April 2003 wieder in der Schweiz im erlernten Beruf (Gipser) arbeitete, wo er zwischen 4.800,00 und bis zu 6.000,00 CHF pro Monat brutto verdiente.
Bis Ende März 2003 waren die Unterhaltsrückstände auf 3.114,23 EUR für den Kläger zu Ziffer 1, auf 3.936,91 EUR für die Klägerin zu Ziffer 2 und 7.372,53 EUR für die Klägerin zu Ziffer 3 aufgelaufen.
Ende Mai 2008 verlor er nach einem Arbeitsunfall den Arbeitsplatz wegen einer zugesagten, jedoch nicht vorgenommenen Neueinstellung; er bezog ab dann 4100 CHF netto Krankentagegeld bis November 2009. Ein Verrentungsverfahren wurde betrieben, jedoch erlangte der Beklagte im weiteren Verlauf (ab Juli 2010) eine Neueinstellung bei einem Schweizer Arbeitgeber im erlernten Beruf.
Auch wirkte der Beklagte nicht an der Beantragung von Schweizer Kindergeld mit, weshalb Zahlungen in Höhe von 9.084,52 EUR erst im Verlauf des Verfahrens zur Auszahlung gelangen konnten; auf mehrfacher Aufforderungen des Klägervertreters und auch von Arbeitgebern des Beklagten hat dieser eine Beantragung unterlassen, damit die Kläger diese Geldbeträge nicht erhalten.
Von den Klägern initiierte Strafverfahren gegen den Beklagten (u.a. Amtsgericht V., 8 Ds 32 Js 15786/07 AK 545/07 und 8 Ds 32 Js 9299/02 AK 277/03) wurden vom Gericht tlw. unter Auflagen nach § 153a StPO zunächst vorläufig, nach Erfüllung dann endgültig eingestellt. Abgesehen von solchen Zahlungen konnten aber Unterhaltsbeträge nur durch Vollstreckungsmaßnahmen mit Mobiliar-Vollstreckung, Lohnpfändungen und mehreren Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung realisiert werden.
Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, der Beklagte habe sich seinen Unterhaltspflichten vorsätzlich entzogen. Die Kläger hätten über kein, jedenfalls aber nur ein bescheidenes Einkommen verfügt. Die Kläge...