Tenor
Den Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt, in ihrer Wohnung im Hause durch Musik, Streitigkeiten und Lustgeräusche beim Sexualverkehr Lärm zu verursachen, weicher Zimmerlautstärke übersteigt und dadurch den Kläger in seiner Wohnung in demselben Haus stört.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger bewohnt in dem Sechs-Familienhaus eine Wohnung im ersten Obergeschoß. Er bezog gemeinsam mit der Zeugin diese Wohnung im September 1996. Im Oktober 1996 zogen die Beklagten in die darunterliegende Erdgeschoßwohnung.
Der Kläger behauptet, vom Beginn an durch die Beklagten durch übermäßige Lärmverursachung in ihrer Wohnung zur Tages- und Nachtzeit gestört worden zu sein. Insbesondere hätten die Beklagten regelmäßig überlaute Musik gehört, sich lautstark gestritten und überlaute Geräusche beim Sexualverkehr von sich gegeben. Dies sei praktisch regelmäßig und bei jeder Tages- und Nachtzeit geschehen, so daß er dadurch in seiner Wohnung erheblich gestört worden sei. Dies gelte insbesondere für die Nachtzeit, weil er durch die Lärmverursachung seitens der Beklagten mehrfach am Einschlafen gehindert und im Schlaf gestört worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu verurteilen, in ihrer Wohnung Lärm durch überlaute Musik, Schreie oder übermäßige Lustgeräusche beim sexuellen Verkehr zu unterlassen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die behauptete Lärmverursachung. Falls Geräusche zur Wohnung des Klägers herübergedrungen seien, habe das seine Ursache in der Hellhörigkeit des Miethauses.
Bei der Verursachung von Lustgeräuschen beim Sexualverkehr handele es sich um ein wenig kontrollierbares oder steuerbares Verhalten, so daß es eine Verletzung ihres Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß § Artikel 2 des Grundgesetzes bedeuten würde, wenn man ihnen die Einschränkung ihres Sexuallebens aufgeben würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. Juli 1997 (Bl. 66 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
Dabei war der Klageantrag nach entsprechender Auslegung dem vom Kläger auf Grund seiner Begründung dargestellten und vom Gericht erkannten Klagebegehren anzupassen. Der Kläger will mit der vorliegenden Klage erreichen, daß er nicht durch Geräusche, die in der von ihm behaupteten Art und Weise von den Beklagten verursacht werden und die Zimmerlautstärke übersteigen, in seiner Wohnung gestört wird. Diesem Begehren war nach Maßgabe der Urteilsformel nach der bezeichneten Vorschrift stattzugeben.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Beklagten seit ihrem Einzug regelmäßig in ihrer Wohnung durch Abhören lauter Musik, laute Streitereien und lautes Stöhnen beim Sexualverkehr übermäßigen Lärm verursacht haben, der in die Wohnung des Klägers drang. Dies ergibt sich aus den Aussägen sämtlicher Zeugen.
Die Zeugin hat eine umfassende Aussage gemacht, nach deren Inhalt die Beklagten regelmäßig und in großer Häufigkeit Lärm in der bezeichneten Form verursacht haben. Nach ihrer Bekundung stritten sich die Beklagten regelmäßig, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, wodurch sie und der Kläger im Schlaf gestört wurden. Die Streitigkeiten folgten teilweise in dichter Aufeinanderfolge und hatten oft eine erheblich lange Dauer. Sie habe oft, mit Oropax schlafen müssen, um nicht durch den von den Beklagten verursachten Lärm geweckt zu werden. Auch durch das Stöhnen beim Sexualverkehr und durch hierbei ausgestoßene Yippie-Rufe seien der Kläger und sie wach geworden. Das gleiche gelte für die Störung durch überlaute Musik.
Das Gericht hat keinerlei Bedenken, der Zeugin Glauben zu schenken. Sie ist zwar die Ehefrau des Klägers und demzufolge sowie auch aus eigenen Interessen an einem für diesen günstigen Ausgang des Rechtsstreits interessiert. Gleichwohl ergibt sich ihre Glaubwürdigkeit bereits aus dem Gesamtinhalt ihrer Aussage und dem persönichen Eindruck, den das Gericht von der Zeugin gewonnen hat. Die Zeugin machte detaillierte Angaben. Sie machte einen sehr sicheren Eindruck. Wo sie andererseits ihrer Sache nicht ganz sicher war, ließ sie dies deutlich erkennen.
Im übrigen wurde ihre Aussage gestützt durch die Bekundungen sämtlicher anderer Zeugen. Alle Zeugen...