Tenor
1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 15:00 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 17 ff InsO eröffnet.
Gründe
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Aufgrund der von dem durch das Gericht beauftragten Insolvenzgutachter getroffenen Feststellungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – nach außen hin ohne weiteres erkennbar – der Verwaltungsort der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin und damit der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (center of main interest – COMI) in Oberpfaffenhofen liegt. Hier handelt es sich um den Standort der Fabrikationsräume, hierhin werden die Rohmateralien geliefert und von hier aus werden dir Rechtsbeziehungen mit Dritten, insbesondere Lieferanten gepflegt. Weiter werden in Oberpfaffenhofen sämtliche notwendigen Leistungen wie Einkauf, Personal, Rechnungswesen und das gesamte operative Geschäft erbracht. Der mittlerweile alleinige Geschäftsführer der Schuldnerin ist ausschließlich von Oberpfaffenhofen aus tätig.
Die Vermutung des Art. 3 Abs. 2 EuInsVO, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin der Ort des satzungsmäßigen Sitzes, also Dublin ist, ist damit widerlegt.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilheim – Insolvenzgerichts – ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, da für Schuldner welche ihren Sitz im Amtsgerichtsbezirk Starnberg haben, diese dem Amtsgerichts Weilheim i. OB. zur Bearbeitung zugewiesen sind.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Feststellungen des Gerichts gegeben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Dr. …
3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 05.07.2005 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, den 19.07.2005 um 14:00 Uhr, SS E 020.
5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, den 16.08.2005 um 08:20 Uhr, SS E 020.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Fundstellen