Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an denKläger 250,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Streitwert: 250,91 EUR
Gründe
Die Klage ist hinsichtlich des Leistungsantrags begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der ihm gerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach einem Gegenstandswert von 8.438,72 EUR. Damit schließt sich das Gericht der klägerischen Betrachtungsweise an. Maßgeblich ist der Schaden in der Höhe, wie er dem geschädigten Kläger zum Unfallzeitpunkt entstanden ist. Deswegen ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs ab zu stellen, ohne dass ein zu realisierender oder realisierter Restwert abzuziehen ist. Es handelt sich um die außergerichtliche Gebührenbemessung, so dass es auf erfolgte Zahlungen oder eintretende Zahlungsströme nicht ankommt. Demzufolge ist es für den eingetretenen Schaden gleichgültig, ob der Kläger den beschädigten Pkw dem Schädiger zur Verfügung stellt oder sich einen Restwert anrechnen lässt oder den Restwert durch Zahlung von Dritten erhält.
Das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.10.2008 behandelt die Bemessung des anzurechnenden Restwertes. Demgegenüber ist hier der Schadensbegriff zu definieren. Der Vergleich der Beklagten mit dem Betrag, der eingeklagt werden kann, geht fehl. Denn die Höhe eines eingetretenen Schadens und die sich daraus ermessende außergerichtliche Gebühr hat nichts damit zu tun, wie viel der Schädiger schon vor der gerichtlichen Auseinandersetzung bezahlt hat. Insoweit ist es gerade typisch, dass der eingetretene Schaden mit der zum Unfallzeitpunkt zu berechnenden Höhe nicht identisch ist mit dem, was zwischen den Parteien in einem Rechtsstreit - noch- Klagegegenstand ist.
Die Berechnung der Höhe der restlichen Gebühren ist zwischen den Parteien unstreitig.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Geschädigte bereits an seinen Rechtsanwalt gezahlt hat, da gemäߧ 249, 250, 251 BGB auch direkt auf Geldersatz geklagt werden kann.
Die Hauptforderung ist zu verzinsen gemäߧ§ 280, 286, 288 BGB.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da kein Feststellungsinteresse besteht.
Kosten: § 92 II ZPO
Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
SVR 2017, 261 |
RVG prof. 2011, 154 |