Normenkette

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 308

 

Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 885,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

  • Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Beklagte.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatz von Mietwagenkosten im Rahmen einer Verkehrsunfallabwicklung.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 21.11.2009 in Hünxe ereignete und der allein schuldhaft durch den Fahrer ... mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldet wurde.

Bei dem verunfallten PKW handelt es sich um einen Chevrolet Aveo 1,2 Gas. 1206 ccm, 62 kw.

Durch den Unfall wurde am 24.11.2009 in die Werkstatt nach Voerde verbracht. Von dort aus mietete der Kläger einen Honda Civic bei der ... Autovermietung ... GmbH für insgesamt 10 Tage an Laut Rechnung vom 04.12.2009 entstanden hierdurch Kosten in Höhe von 1 403,66 €. Auf die Mietwagenkosten leistete die Beklagte 416,94 €.

Auf die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten leistete die Klägerin nach einem reduzierten Streitwert 316,18 €.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage Abzuweisen.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 895,23 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG. 115 VVG zu.

Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff BGB verlangen. Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadenersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249 I, II BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.). Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782).

Nach den der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erkenntnissen sind die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl. grundlegend BGH. Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53). Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem unter Anrechnung vorprozessual erfolgter Zahlungen zugesprochenen Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04, in; NJW 2005, 1041, 1042; Greiner zfs 2006, 124, 128), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH Urteil vom 4.7.2006 - VI ZR 237/05, in: NJW 2006, 2693 ff.). Die von der ... Autovermietung ... GmbH in Rechnung gestellten Mietwagenkosten entsprechen dem normalem Tagestarif für ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 Im Postleitzahlengebiet 47 nach der Schwacke-Automietpreisspiegel des Jahres 2009. Der errechnete Mittelwert beträgt dort 78,04 € wahrend die Autovermietung in dem Vertragsformular vom 24.11.2009 einen Tagespreis von 78,15 € zugrundegelegt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass das Vermietungsunternehmen - wie auch in dem Vertragsformular angegeben - einen Normaltarif und keinen Unfallersatztarif angesetzt hat. Ausgangspunkt für die Ermittlung des "Normaltarifs" bildet, nach der Rechtsprechung des BGH, der steh das Gericht anschließt, der Schwacke-Automietpreis-Spiegel für das Postleitzahlengebiet 47, und zwar vorliegend für das Jahr 2009. Die Bedenken der Beklagten gegen den Schwacke-Automietpreis-Spiegel, dieser enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenun...

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