Tenor
Der Antrag des Klägers vom 25.03.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller begehrt die Verurteilung des Antragsgegners zur Abgabe einer Willenserklärung dahingehend, dass diese die Kündigung des Mietverhältnisses der Ehewohnung erklärt. Ein diesbezüglicher Anspruch des Antragstellers besteht nicht. Als Anspruchsgrundlage kommen allein §§ 749, 730, 723 BGB in Betracht. Die gemeinschaftliche Anmietung einer Ehewohnung begründet im rechtlichen Verhältnis der Mieter zueinander eine BGB-Gesellschaft. Eine Beendigung der Gesellschaft tritt nach Auffassung des Gerichtes jedoch erst dann ein, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist und die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes unerreichbar wurde. Erst dann ist eine Auseinandersetzung nach § 730 BGB möglich. Auch wenn nach Behauptung des Antragstellers die Ehe der Parteien zerrüttet ist und er auszog, folgt daraus nicht das endgültige Scheitern der Ehe. Dies steht erst nach der Scheidung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, dass die getrennt lebenden Ehegatten wieder in die eheliche Gemeinschaft zurückfinden.
Hinzu kommt, dass eine Kollision mit der Hausratsverordnung besteht. Nach Einreichung des Scheidungsantrages oder eines diesbezüglichen Prozesskostenhilfegesuchs müssen sich die Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung oder bis zur Rücknahme des Scheidungsantrages mit einer durch einstweilige Anordnung zu treffenden Regelung der Benutzung der Ehewohnung im Innenverhältnis zufrieden geben. Das entspricht dem Schutzzweck dieser Verordnung, die es ermöglichen soll, nach Ausspruch der Scheidung die Wohnung einem Ex-Ehegatten zuzuteilen. Während des Scheidungsverfahrens besteht keine Handhabe, die gemeinsame Kündigung durch beide Eheleute zu erzwingen. Das Mietverhältnis bleibt vielmehr aufrechterhalten, falls es die Eheleute nicht einverständlich kündigen, und damit für eine spätere Entscheidung nach der Hausratsverordnung reserviert. Dieser gesetzgeberische Zweck würde umgangen, wenn bereits der Auszug eines Ehegatten und die behauptete Zerrüttung zu diesem Zeitpunkt dem endgültigen Scheitern der Ehe gleichstehen und zum Beenden der Gesellschaft ausreichen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1776311 |
FamRZ 2003, 379 |