Entscheidungsstichwort (Thema)
Passivlegitimation bei einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) und nicht gegen den Verwalter zu richten.
Normenkette
WEG § 18 Abs. 1; ZPO § 937 Abs. 2
Tenor
Der Antrag vom 02.08.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft X. Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentumsverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 30. Juli 2021 zu einer Eigentümerversammlung für Donnerstag, den 05. August 2021, um 16:00 Uhr eingeladen.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin den anberaumten Termin für eine Wohnungseigentümerversammlung am 05. August 2021 um 16:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin aufzuheben.
Wegen der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 02. August 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Ein Verfügungsanspruch ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller zu verneinen.
Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert. Alle Pflichten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind nach § 18 Abs. 1 WEG Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Versammlung ist daher grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuberufen (vgl. BR-Drs. 168/20, 63). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Vorschrift, wie § 24 WEG es tut, ihrem Wortlaut nach an den Verwalter gerichtet ist. Insoweit wird lediglich die Organzuständigkeit zur Erfüllung der Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitgeregelt (vgl. BR-Drs. 168/20, 63). Aufgrund der Änderungen durch das WEMoG bestehen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020 § 2 Rn. 53).
Es besteht auch keine Veranlassung, vor Ablehnung des Antrages den Antragstellern gemäß § 139 ZPO zur einer anderen Antragstellung zu veranlassen. Die Aufklärungs- und Belehrungsfrist (Übertragungsfehler; gemeint ist Belehrungspflicht) ist im Verfügungsverfahren, in denen es um die unverzügliche Entscheidung des Gerichtes geht, eingeschränkt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.10.1996 – 7 W 453/96 – juris). Den Antragstellern soll durch möglichst frühe Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, entweder das Rechtsmittelgericht anzurufen oder seinen Antrag gegebenenfalls verbessert zu wiederholen (vgl. G. Vollkommer, in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 937 ZPO, Rn. 6). Mit Rücksicht darauf sieht § 937 Abs. 2 ZPO vor, dass über den Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 15018021 |
ZfIR 2021, 514 |
MDR 2021, 267 |
ZWE 2022, 98 |