Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Einsicht in die Originalunterlagen der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 30.6.1998 für die von den Klägern innegehaltene Wohnung Bierstadter Straße 25 in 65189 Wiesbaden vom 30.6.1999 in Wiesbaden zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird in Anbetracht der Höhe des Streitwertes verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger können von der Beklagten die begehrte Einsicht in die Originalunterlagen der Betriebskostenabrechnung für die von ihnen unter dem 15.7.1992 angemietete Wohnung Bierstadter Straße 25 in Wiesbaden am Ort der Mietsache verlangen. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht derjenigen Rechtsansicht an, die als Erfüllungsort für die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Rechnungsbelege den Ort des Mietverhältnisses selbst, also vorliegend Wiesbaden ansieht. Dieses ergibt sich aus der Natur des Mietverhältnisses sowie § 535 Satz 1 BGB, wonach die Hauptpflicht des Vermieters, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren am Ort derselben zu erfüllen ist, so daß dort auch die Abrechnung der mit dem Wohngebrauch verbundenen Kosten einschließlich der Vorlage dazuhöriger Belege als Nebenpflicht vorzunehmen ist. Zwar bestimmt § 270 BGB als Zahlungsort für den Mietzins und für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung regelmäßig den Wohnsitz des Vermieters. Hierbei handelt es sich aber um einen Anspruch des Vermieters, wohingegen vorliegend ein Anspruch der Mieterseite geltend gemacht wird, weshalb die getroffene Abweichung hiervon sachgerecht erscheint. Der Verweis auf § 811 BGB, der zu einer Vorlagepflicht der Abrechnungsbelege am Ort des Vermieters führen würde, geht fehl, da dieser innerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse nicht anwendbar ist. Auch führt die Tatsache, daß es sich um eine größere Wohnungsanlage handelt, nicht zu einem anderen Ergebnis, da mit der Größe der Wohnungsanlage zugleich auch die Anzahl der Mieter wächst die ein sachgerechtes Interesse daran haben, die Belege einsehen zu wollen, weshalb gerade auch unter diesem Aspekt die Einsichtnahme am Ort der Mitsache selbst sachgerecht erscheint, da die Mieter sich von vorn herein auf diesen Umstand einrichten konnten. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß vorliegend die Hochtief Facility Management GmbH als eingesetzte Verwalterin als Erfüllungsgehilfin auf Seiten der Vermieterin anzusehen ist, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Pflicht zur Einsichtnahme am Ort der Hausverwaltung nicht gerechtfertigt erscheint. Mithin erscheint es alleine Aufgabe der Beklagten als Vermieterin in organisatorischer Hinsicht entsprechende geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Klägern die streitgegenständliche Einsicht gewähren zu können.
Es kann dahinstehen, ob sich die Kläger entlastend auf die Möglichkeit berufen können, den Klägern die zur Einsicht begehrten Unterlagen gegen Ablichtungen zu übersenden. In Übereinstimmungen mit der Ansicht des Amtsgericht Langenfeld WM 96, 426 vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, daß sich die Kläger nicht auf die Anfertigung von Fotokopien gegen Erstattung von DM 1,– pro Fotokopie verweisen lassen müssen, da diese Kopiepreise als überhöht anzusehen sind. Auch nach dem entsprechenden Hinweis der Kläger hat die Beklagte die angebenen Kosten in keiner Weise aufgeschlüsselt, weshalb diese als unzumutbar hoch angesehen werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen