Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung
Nachgehend
Tenor
I. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamts in … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II. Von dem Versicherungskonto … des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden im Wege des Splitting Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 43,47 EUR, bezogen auf den … als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto N. der Ehefrau … Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Von dem Versicherungskonto Nr. … des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden im Wege des erweiterten Splitting Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 44,38 EUR, bezogen auf den … als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto … der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Es wird angeordnet, dass die zu übertragenden Monatsbeträge von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen sind.
III. Die elterliche Sorge für die Kinder J. W., geboren am … und P. W., geboren am …, wird auf die Antragsgegnerin übertragen.
IV. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 261,04 Euro, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 415,62 Euro und Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.293,16 Euro zu zahlen und zwar monatlich im voraus bis spätestens zum jeweils Monatsdritten.
Im übrigen wird die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des ausgewiesenen nachehelichen Unterhaltsanspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 20.12.1999, AZ: 12 UF 149/99 verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung laufenden monatlichen Kindesunterhalt für J. in Höhe von 491,00 Euro und für P. in Höhe von 405,00 Euro zu zahlen, und zwar monatlich im voraus bis spätestens zum jeweils Monatsdritten.
Im übrigen wird die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des ausgeurteilten Kindesunterhalts vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 26.107,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleich abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des ausgeurteilten Zugewinnanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VII. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I. Scheidung
Tatbestand
Die Eheleute sind deutsche Staatsangehörige.
Sie haben am … 1994 geheiratet.
Der Ehemann beantragt, die Ehe zu scheiden.
Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu.
Die Anhörung der Eheleute hat ergeben, dass sie seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Dieses ergibt sich auch aus der Dauer des Verfahrens selbst.
Beide Eheleute sind nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Ehe der Parteien war gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1566 Abs. 2 BGB zu scheiden, weil die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben.
II. Versorgungsausgleich
Gemäß § 1587 Abs. 1, 2 BGB hat ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften stattzufinden. Da die Eheleute am … 1994 geheiratet haben, und da der Scheidungsantrag am … 1998 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit vom … 1994 bis zum … 1998.
a)
Der am … geborene Ehemann hat nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom … in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.S. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 321,22 DM = 164,24 EUR erworben.
Der Ehemann war bei Ende der Ehezeit bereits Rentner. Daher ist nicht der fiktive Anwartschaftsbetrag, sondern der Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Rente maßgeblich.
Der Ehemann hat nach der Auskunft der … Sparkasse vom … 1998 i.V.m. der Auskunft vom … 2000 während der Ehezeit zusätzlich Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung i.S. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Höhe von jährlich 150.120,00 DM = 76.755,14 EUR (= monatlich 6.396,26 EUR) erworben.
Der Betrag ist noch nicht...