Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für einen Widerruf der Stundung von Verfahrenskosten wegen unrichtiger Angaben des Insolvenzschuldners über maßgebliche Umstände der Stundung

 

Normenkette

InsO § 4c Nr. 1

 

Tenor

Die der Schuldnerin durch Beschluss vom 04.02.02009 gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens und durch Beschluss vom 31.08.2010 gewährte Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens wird aufgehoben.

 

Gründe

Die Stundung der Verfahrenskosten war gem. § 4c Insolvenzordnung (InsO) aufzuheben, weil die Schuldnerin unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Verlängerung der Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1 InsO).

Mit Beschluss vom 31.08.2010 wurden der Schuldnerin die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens unter Anordnung von monatlichen Raten in Höhe von 10,00 EUR entsprechend dem Einkommen der Schuldnerin.

Mit Schreiben vom 07.09.2010 legt die Betreuerin der Schuldnerin „Beschwerde” gegen den Beschluss vom 31.08.2010 unter Einreichung von Einkommensnachweisen der Schuldnerin ein. Die geringfügige Tätigkeit der Schuldnerin bei der Firma SIG Sales Support GmbH wurde wahrheitswidrig nicht angegeben.

Die Betreuerin wurde am 17.09.2010 telefonisch nochmals auf die dem Schreiben vom 07.09.2010 beigefügte Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Schuldnerin und die fehlende Angabe der Nebeneinkünfte hingewiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2923394

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