rechtskräftig
Tenor
1. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.03.2015 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss 1/15 wird insoweit für ungültig erklärt, als der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.120,16 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ….
Der Kläger wendet sich im Wege der Beschlussmängelklage gegen die Gültigkeit von in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.03.2015 gefassten Beschlüssen.
Mit Beschluss 1/15 genehmigten die Eigentümer die Gesamtabrechnung 2014 samt Einzelabrechnungen. Der Kläger wendet sich insoweit lediglich gegen die Positionen „Instandhaltungskosten Materialanteil” zu Gesamtkosten von 967,63 EUR sowie gegen die Position „Lohnkostenanteil § 35 a EStG” zu Gesamtkosten von 1.391,15 EUR bzw. gegen die in den ihn betreffenden Einzelabrechnungen ausgewiesenen Beträge von 34,69 EUR und 34,77 EUR sowie 49,88 EUR und 49,99 EUR.
Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat.
Ferner fassten die Eigentümer unter Tagesordnungspunkt 3 den Beschluss 3/15, wonach die bisherige Hausverwaltung auch für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2020 zur Verwalterin bestellt wird.
Hinsichtlich der Jahresabrechnung 2014 bemängelt der Kläger, dass der Aufwand für den Austausch einer Gurtscheibe in der Wohnung eines Miteigentümers aus dem Gemeinschaftsvermögen beglichen worden ist. Dies betrifft einen Betrag in Höhe von 56,23 EUR (Rechnung der Fa. … in Anlage H 6, Bl. 36 d. A.). Diese Kosten sind in den Positionen „Instandhaltungskosten Materialanteil” und „Lohnkostenanteil § 35 a EStG” enthalten. Der Kläger ist der Auffassung, dass allein Panzer und Rollladenkasten dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen seien, da diese Teile das äußere Erscheinungsbild der Fassade prägen würden. Die Zugvorrichtung, zu der auch die Gurtscheibe zähle, stehe demgegenüber notwendig im Sondereigentum, weil sie nur über dieses zugänglich seien.
Die Wiederbestellung der Hausverwaltung sei für ungültig zu erklären, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch eine Klage des Klägers beim Berufungsgericht anhängig gewesen sei, mit der sich der Kläger gegen die Ablehnung eines Beschlussantrages aus einer vorangehenden Versammlung wandte, mit der er die Abberufung der Hausverwaltung erreichen wollte. Der Kläger hatte insoweit in der streitgegenständlichen Versammlung einen Antrag auf Aufschiebung des Beschlusses gestellt, der in der Versammlung zwar verlesen wurde, von der Hausverwaltung jedoch nicht zur Abstimmung zugelassen wurde.
Der Kläger bringt darüber hinaus folgende Gründe vor, die seiner Ansicht nach gegen eine Wiederbestellung der bisherigen Hausverwaltung sprechen:
Die Vorgängerin der Hausverwalterin teilte zu den jeweiligen Eigentümerversammlungen, in denen über die Jahresabrechnung abgestimmt werden sollte, auch sämtliche einzelne Ausgaben mit. Dies handhabt die aktuelle Hausverwalterin nicht so. Der Kläger ist daher darauf angewiesen, sich die entsprechenden Unterlagen selbst zu beschaffen.
Im Verfahren 30 C 3202/11 WEG des Amtsgerichts Würzburg war für den 31.07.2013 ein Ortstermin durch einen Sachverständigen anberaumt, der vom Sachverständigen kurzfristig abgesagt wurde. Beim seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ging dieses Schreiben am 29.07.2013 ein. Zum Termin waren durch die Hausverwaltung auch zwei Fachfirmen bestellt worden. Die Hausverwaltung hatte es sodann aber versäumt, diese von der Terminsaufhebung zu unterrichten. Insoweit wurde ein Betrag von zweimal 1,25 Stunden zu je 52,50 EUR in Rechnung gestellt und von der Hausverwaltung aus Mitteln der Gemeinschaft ausgeglichen.
In dem vorbezeichneten Verfahren war streitig, ob die Feuchtigkeitsisolierung zur Konstruktion der Garagen zählen würde. Aus diesem Grund wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage in Auftrag gegeben. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass die Garage über keine eigenständige Feuchtigkeitsisolierung verfüge, sondern dass die Betondecke selbst die isolierende Schicht darstelle. Der Kläger behauptet, dass dies der Hausverwaltung bereits zuvor bekannt gewesen sei und dass die Hausverwaltung bzw. die die Prozessbevollmächtigten der übrigen Wohnungseigentümer die Behauptung des Klägers, dass die Feuchtigkeitsisolierung zur Garage gehöre, für die übrigen Wohnungseigentümer rechtsmissbräuchlich habe bestreiten lassen. Hierdurch seien überflüssige Sachverständigenkosten in Höhe von 1.800,00 EUR entstanden.
In den Jahren 2011 und 2012 habe die Hausverwaltung in den Jahresabrechnungen fälschlich die Kosten von Sanierungsmaßnahmen an der Treppe zum ...