Entscheidungsstichwort (Thema)

Aushändigung der Arbeitspapiere. Verzugsschaden und Streitwert

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz der Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung eines Anspruchs aus einem Arbeitsverhältnis als Verzugsschaden sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

2. Eine Partei, die nach dem dritten erfolglosen Mahnschreiben die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt und diesen zunächst mit der außergerichtlichen Verfolgung ihrer Angelegenheit beauftragt, verstößt dadurch auch im Hinblick auf ArbGG § 61 Abs. 1 S. 2 nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht.

3. Für die Vertretung einer Forderung auf Aushändigung der Arbeitspapiere und Arbeitsbescheinigung sowie rückständigen Arbeitslohn bei einem Nettoeinkommen von 1.200 DM ein Gegenstandswert von 4.000 DM keineswegs überhöht.

4. Die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches ist nicht in analoger Anwendung von ArbGG § 61 Abs. 1 S. 2 ausgeschlossen.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 61 Abs. 1 S. 2; BRAGO § 8 Abs. 1; ZPO § 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 605212

AnwBl 1980, 114-115 (ST1-4)

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