Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerseite wird der zuständige Obergerichtsvollzieher Hölters, Wuppertal, angewiesen, die Bearbeitung des Vollstreckungsauftrages vom 23.5.2012 nicht mit dem Argument abzulehnen, dass die mit ursprünglichem Vollstreckungsauftrag verfolgte Teilforderung erfüllt sei.
Die Verfahrenskosten hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 14.1.1986, in welcher sich diese gegenüber der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat. Auf die Urkunde wird inhaltlich Bezug genommen. Nachdem der zuständige Obergerichtsvollzieher I, X unter dem 16.4.2012 mitgeteilt hatte, dass sich die Schuldnerin trotz mehrer Vollstreckungsversuche, einer davon rechtzeitig zuvor angekündigt, nicht reagiert hatte, beauftragte die Gläubigerin ihn schließlich unter dem 23.5.2012 mit der Abnahme der e.V.
Der ursprüngliche Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin hatte sich dabei lediglich auf eine Teilforderung.von ca. 1.200,00 EUR bezogen. Kurz vor dem Auftrag zur Abnahme der e.V. (siehe oben: vom 23.5.2012) hatte die Schuldnerin jedoch 1.500,00 EUR am 16.5.2012 gezahlt. Der neue Auftrag berücksichtigt in der beigefügten Forderungsaufstellung diese Zahlung auch, fügt jedoch zu Gunsten der Gläubigerin einen weiteren Teilbetrag in Höhe von ca. 1.200,00 EUR (mit Wertstellung zum 11.5.2012) hinzu.
Der zuständige Gerichtsvollzieher (siehe oben) verweigerte nunmehr gegenüber der Gläubigerin die Durchführung des e.V.-Auftrages und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlung der Schuldnerin die Grundlage zur Abnahme einer e.V. habe entfallen lassen.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Vollstreckungserinnerung vom 23.5.2012 (bei Gericht erst eingegangen am 25.6.2012), ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Die Gläubigerin vertritt den Rechtsstandpunkt, dass der Gerichtsvollzieher schon nicht befugt sei, zu überprüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vollstreckungstitel noch valutiere. Insbesondere dürfe er vom Gläubiger nicht einmal die Vorlage einer Forderungsaufstellung verlangen. Zudem sei die Zahlung der Schuldnerin vom 16.5.2012 auch in erster Linie auf Kosten und den neu eingestellten Betrag von weiteren ca. 1.200,00 EUR zu verrechnen gewesen.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Der von der Gläubigerin eingelegte Rechtsbehelf ist als Vollstreckungserinnerung im Sinne von § 766 ZPO zulässig.
Sie ist auch begründet.
Allerdings geht der Gerichtsvollzieher vom Ansatzpunkt zutreffend davon aus, dass der Grund für die Abnahme der e.V. auch gerade hinsichtlich derjenigen Forderung gegeben sein muss, wegen derer die Zwangsvollstreckung (d.h. die Abnahme der e.V.) nun betrieben wird. Dass hinsichtlich einer ganz anderen Forderung eine Zwangsvollstreckung vergeblich (iSv. § 807 I Nr. 4 ZPO) versucht worden wäre, würde mithin als e.V.-Grund nicht ausreichen. Auch hat der Gerichtsvollzieher mit seiner Ansicht Recht, dass ein Erlöschen der ursprünglichen Teilforderung von ca. 1.200,00 EUR (hinsichtlich derer die e.V.-Voraussetzungen geschaffen worden waren) auch die Berechtigung des e.V.-Antrages entfallen ließe.
Auf der anderen Seite ist der erkennende Vollstreckungsrichter der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher nicht die Kompetenz hat, das Erlöschen dieser Forderung zu prüfen. Der Aspekt der Erfüllung ist stets vom Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
Das Vollstreckungsrecht eröffnet dem Gerichtsvollzieher über § 775 ZPO (hier in der Variante der Nr. 4: Privaturkunde des Gläubigers über Zahlung) allein die Möglichkeit, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, wenn er durch Urkunden konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Erfüllung erhält. Diese Wirkung und Berechtigung der Einstellung nach § 775 ZPO endet jedoch in den Fällen der Nr. 4 (wie hier) bereits in dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger ausdrücklich die Erfüllung in Abrede stellt und die Fortsetzung der Vollstreckung beantragt. Einem solchen Fortsetzungsantrag des Gläubigers muss der Gerichtsvollzieher nachkommen (vgl. nur Zöller-Stöber, § 775 ZPO Rdn 12); eine Überprüfung von dessen Berechtigung findet nicht im Erinnerungsverfahren statt, sonder kann allein von dem Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage initiiert werden (Zöller, a.a.O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis 1.200,00 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 3956580 |
DGVZ 2012, 226 |