Tenor
in dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
wird der Antrag des Treuhänders zurückgewiesen.
Gründe
Am 20.09.2007 beantragt der Schuldner die Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten.
Durch Beschluss vom 26.09.2007 wurde die Stundung für das Eröffnungs- und Hauptverfahren bewilligt. Die Eröffnung erfolgte sodann durch Beschluss vom 27.09.2007. Das Insolvenzverfahren wurde schriftlich durchgeführt.
Mit Beschluss vom 20.02.2009 wurde schriftlicher Schlusstermin für den 01.04.2009 bestimmt. Versagungsanträge wurden nicht gestellt. Dem Schuldner wurde durch Beschluss vom 02.04.2009 die Restschuldbefreiung angekündigt und der vorgenannte Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde das Verfahren mangels zu verteilender Masse aufgehoben. Damit begann die Wohlverhaltensphase.
Die Mindestvergütung für das 1. Jahr der Wohlverhaltensphase konnte vom Treuhänder der verwalteten Masse entnommen werden.
Im 2. Jahr der Wohlverhaltensphase wurden keine Einnahmen erzielt und der Schuldner hat die Mindestvergütung des Treuhänders nicht beglichen.
Somit war über den Stundungsantrag vom 20.09.2007 bezüglich der Wohlverhaltensphase nunmehr zu entscheiden.
Nachdem der Schuldner die hierfür erforderlichen Belege nicht vorgelegt hatte, wurde der Stundungsantrag durch Beschluss vom 19.07.2011 rechtskräftig zurückgewiesen.
Sodann war der Versagungsantrag des Treuhänders vom 16.06.2011 zu bescheiden. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29.08.2011 wurde dem Schuldner kostenpflichtig die Restschuldbefreiung versagt.
Mit Antrag vom 22.09.2011 beantragt der Treuhänder die abschließende Festsetzung der Vergütung für den Zeitraum von drei angefangenen Jahren der Wohlverhaltensphase in Höhe von gesamt 357,00 EUR unter Berücksichtigung der Entnahme über 119,00 EUR auf einen noch offenen Betrag von 238,00 EUR.
Mit Beschluss vom 24.02.2012 wurde die Vergütung wie beantragt gegen den Schuldner festgesetzt.
Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht nicht.
Ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse für die Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase besteht gem. §§ 63 Abs. 2, 4a Abs. 1 InsO in Verbindung mit Nr. 9017 KostVerz in der Anlage I zum GKG, sofern eine Stundung für diesen Verfahrensabschnitt bewilligt wurde.
Eine solche Stundung ist nicht erfolgt.
Nach Ablauf des 1. Jahres der Wohlverhaltensphase war die Mindestvergütung des Treuhänders durch die vorhandene Masse sichergestellt. Erst mit Ablauf des 2. Jahres der Wohlverhaltensphase war diese weder von der Masse gedeckt noch vom Schuldner beglichen. Somit war über den Stundungsantrag vom 20.09.2007 bezüglich der Wohlverhaltensphase zu entscheiden.
Im Verlauf des 3. Jahres der Wohlverhaltensphase wurde der Stundungsantrag durch Beschluss vom 19.07.2011 rechtskräftig zurückgewiesen.
Folglich besteht kein Sekundäranspruch gegen die Staatskasse und der Antrag des Treuhänders vom 29.11.2011 auf Anweisung der Mindestvergütung für das 2. und 3. Jahr der Wohlverhaltensphase aus der Staatskasse war zurückzuweisen.
Fundstellen