Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft R. Auf der Eigentümerversammlung vom 10.03.2016 beschloss die Gemeinschaft unter TOP 6 die einheitliche Anbringung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen, die Auftragsvergabe und die Ermächtigung zur Durchsetzung des Anspruches.
Die Klägerin ficht den vorstehenden Beschluss an.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gemeinschaft mangele es an der erforderlichen Beschlusskompetenz. Der Gesetzgeber habe den Eigentümern, nicht Eigentümergemeinschaften und den unmittelbaren Besitzern einer Wohnung die Verpflichtung auferlegt Rauchmelder einzubauen und deren Betriebsbereitschaft zu sichern. Danach richte sich die Bestimmung an den unmittelbaren Besitzer. Es fehle daher an einer gesetzlichen Kompetenz die Ausstattungs- und Wartungsverpflichtung für die Gemeinschaft, diese an sich zu ziehen. Der Ausbau von drei weiter vorhandenen Rauchmeldern im Treppenhaus sei nicht erforderlich, da die vorhandenen noch funktionierten. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum und die Gestaltungsfreiheit des Eigentümers vor. Der Einbau führe zu einer optischen Beeinträchtigung, die der Eigentümer nicht hinzunehmen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom
10.03.2016 zu TOP 6 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend:
Nach § 49 Abs. 7 S. 1 und 3 der Bauordnung seien sämtliche Wohnungen bis zum 31.Dezember 2016 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft fuße auf § 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Es bestehe eine geborene Beschlusskompetenz, da eine reine Wohnanlage vorliege.
Insoweit liege es auch im Ermessensspielraum der Gemeinschaft die drei vorhandenen Rauchmelder im Treppenhaus auszutauschen, damit diese nicht aus dem mit der Montage der neuen Rauchwarnmelder in den Wohnungen in Kraft tretenden Wartungsturnus herausfielen und zeit- und kostenintensiv gesondert angefahren und geprüft werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gemeinschaft berechtigt das Anbringen von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft zu beschließen. Insoweit übersieht die Klägerin, dass der BGH (ZMR 2016, 642) bereits entschieden hat, dass die Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen dann beschließen können, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Dies ist aber nach § 49 Abs. 7 S. 3 BauO der Fall. Hiernach haben die Eigentümer für den Einbau und den Betrieb zu sorgen. Ist Adressat der Einbauverpflichtung der einzelne Wohnungseigentümer, besteht eine geborene Wahrnehmungskompetenz der Gemeinschaft dann, wenn die Verpflichtung sämtliche Mitglieder betrifft (vgl. BGH, a.a.O.). In jedem Fall spricht für eine Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist, da durch den Einbau von Rauchwarnmeldern zwar in der ersten Linie der Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen bezweckt wird, der Einbau aber auch dem Schutz aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage nützt und damit zugleich auch das Gemeinschaftseigentum geschützt wird. Werden in Umsetzung des Mehrheitsbeschlusses Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht, kommt es auch nicht zu einem Eingriff in das Sondereigentum (vgl. BGH, a.a.O.). Derartige Rauchwarnmelder stehen nicht im Sondereigentum. Vielmehr stehen diese nach wie vor im Eigentum der Gemeinschaft. Der Einbau der Rauchwarnmelder ist auch kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum; dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und durch den Einbau Sondereigentum berührt wird, hat der Wohnungseigentümer hinzunehmen (vgl.BGH, a.a.O.).
Die Beschlusskompetenz umfasst auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, da nach § 7 S. 2 zu der Verpflichtung auch der Betrieb gehört. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 7 S. 4 der Bauordnung NRW. Hier wird lediglich geregelt, dass die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder der unmittelbare Besitzer sicherzustellen hat. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, öffentlich rechtlich gegebenenfalls auch gegen den Mieter vorzugehen. Damit wird jedoch die Verpflichtung des § 49 Abs. 7 S. 2 BauO NRW nicht aufgehoben, wonach die Rauchmelder, die vom Eigentümer einzubauen sind, betriebsbereit bleiben müssen. Mithin besteht insoweit eine originäre Verpflichtung des Eigentümers betriebsbereite Rauchmelder in seiner Wohnung installiert zu ha...