Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgerliches Recht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 56,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2004, abzüglich am 16.12.2004 gezahlter EUR 23,76, sowie EUR 19,50 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache wegen eines Betrages von EUR 23,76 teilweise erledigt ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
(Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis, das sich am 02.08.2004 in Wuppertal ereignete, wobei der Kläger aus abgetretenem Recht vorgeht.
Am Unfall beteiligt waren Herr K als Fahrer und Eigentümer des Wagens mit dem amtl. Kennzeichen W- und Frau C als Fahrerin eines PKW der Marke Honda, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Der Unfall wurde allein durch einen Fahrfehler der Versicherungsnehmerin der Beklagten verursacht. Am Fahrzeug des Herrn K entstand ein Sachschaden von EUR 892,50. Der Geschädigte wandte sich an den Kläger und beauftragte diesen mit der Unfallregulierung. Nach mehreren Besprechungen mit dem Mandanten und Durchsicht des Schadensgutachtens wandte sich der Kläger unter dem 06.08.2004 an die Beklagte und forderte von ihr Schadensersatz in Höhe von EUR 1.137,56 (Reparaturkosten zzgl. Gutachterkosten und Auslagenpauschale). Die Beklagte glich bereits knapp 2 Wochen später den Schaden, bis auf eine Kürzung der Auslagenpauschale um EUR 5,00, vollständig aus.
Mit Schreiben vom 04.10.2004 (Bl. 20 d.A.) rechnete der Kläger ihr gegenüber seine Gebühren nach einem Wert von EUR 1.137,56 ab, wobei er eine Gebühr von 1,3 nach §§ 13, 14 und Nr. 2400 der Anlage 1 RVG nebst der Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 RVG und zzgl. der Mehrwertsteuer verlangte. Insgesamt forderte er zur Zahlung von EUR 151,38 auf. Die Beklagte leistete hierauf lediglich einen Betrag von EUR 94,56.
Den offenstehenden Restbetrag von EUR 56,82 forderte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 27.10.2004 an. Eine weitere Zahlung durch die Beklagte erfolgte zunächst nicht. Erst nach Zustellung des Mahnbescheids am 08.11.2004, nämlich am 16.12.2004, zahlte sie weitere EUR 23,76.
Der Geschädigte hat seine Ansprüche an den Kläger abgetreten.
Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm getroffene Gebührenbestimmung entspreche billigem Ermessen. Der Umfang seiner außergerichtlichen Tätigkeit habe dem Durchschnitt entsprochen. Auch sei wegen der Vielzahl der Schadenspositionen, der notwendigen Vorarbeiten und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Mandanten die angesetzte Gebühr angemessen.
Er hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 56,82 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004, sowie EUR 21,36 vorgerichtliche Kosten zu zahlen
Nachdem die o.g. weitere Zahlung der Beklagten eingegangen ist,
beantragt er nunmehr,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 56,82 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004, abzüglich am 16.12.2004 gezahlter EUR 23,76 sowie EUR 24,61 vorgerichtliche Kosten zu zahlen;
2.) festzustellen, dass die Hauptsache wegen eines Teilbetrages von EUR 23,76 erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, hier sei eine Geschäftsgebühr von 1,0 entstanden. Der Fall sei von unterdurchschnittlichem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit gewesen. Die Haftungsfrage sei klar gewesen, die einzelnen Schadenspositionen unproblematisch und der Aufwand für den Kläger mit der Anfertigung nur zweier Schreiben minimal.
Die Gebühr von 1,3 stelle, anders als der Kläger meine, keine Regelgebühr dar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und aus §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 9 Abs. 5 StVO, §§ 249, 398 BGB ganz überwiegend begründet.
Die Beklagte hat dem Geschädigten die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dieser Anspruch ist durch Abtretung auf den Kläger übergegangen.
Die Kosten dieser Rechtsverfolgung belaufen sich unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes von EUR 1.132,56 auf die vom Kläger berechneten EUR 151,38.
Dabei ist von einer 1,3 Geschäftsgebühr nach § 14 i.V.m. Nr. 2400 der Anlage 1 zum RVG auszugehen. Die Geschäftsgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet. Ihre Höhe zu bestimmen ist zunächst Sache des Anwalts. Wenn, wie hier, die Gebühr von einem Dritten zu tragen ist, bindet diese Bestimmung nur dann nicht, wenn sie unbillig erscheint. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ist, nicht anders als bei § 315 BGB, schon von daher der dem Anwalt eingeräumte Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Für die Annahme einer unbilligen Bes...