(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
1. |
2. |
Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind, |
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die sonstige Erledigung der Klage. |
(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.
(3) 1Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluss des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. 2Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.
(4) 1Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. 2Die Auskunft enthält folgende Angaben:
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für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
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2. |
für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2
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3. |
für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung. |
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