Rasse bedeutet nicht dasselbe wie ethnische Herkunft. Die Übernahme des Begriffspaars in den Wortlaut des § 1 AGG ist dem Zweck geschuldet, möglichst alle Erscheinungsformen der Diskriminierung aus diesem Umfeld zu erfassen.[1] Dadurch fällt es bei der Rechtsanwendung leichter, komplizierte Sachverhalte zu bewältigen, die durch rassistisches Verhalten entstanden sind.

 
Wichtig

Unterschied der Merkmale ethnische Herkunft und Rasse

Unter einer ethnischen Gruppe kann man Menschen fassen, die sich durch Kultur, gemeinsame Geschichte, Sprache und geografische Ansiedlung als eine Gruppe wahrnehmen. Die Rechtsprechung stellt hier darauf ab, was Betroffene selbst als identitätsstiftend wahrnehmen.[2] Der EuGH definiert ethnische Herkunft wahlweise anhand der gemeinsamen Religion, Sprache und der gemeinsamen Lebensumgebung.[3] Ergänzend kann man die Rechtsprechung des BAG verstehen. Nach dieser bildet sich die Zugehörigkeit räumlich, zeitlich und kulturell.[4]

Bei Zuschreibungen von außen kann der Begriff der Rasse zur Anwendung kommen, weil er es vermag, das aufzugreifen.[5] Das ist völkerrechtlich verankert in Art. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD). Dieser definiert "Rassendiskriminierung" als jede aufgrund der "Rasse", der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Ungleichbehandlung und legt damit neben dem problematischen Begriff der "Rasse" Merkmale fest, an die rassistische Praktiken anknüpfen.[6]

[1] ErfK/Schlachter, AGG § 1 Rz. 4.
[2] ErfK/Schlachter, AGG § 1 Rzn. 4–6.
[3] BeckOK ArbR/Roloff, AGG § 1 Rz. 4.
[5] BeckOK ArbR/Roloff, AGG § 1 Rz. 1.
[6] BAG, Urteil v. 21.6.2012, 8 AZR 364/11, Rz. 31; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) v. 7.3.1966.

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