Wesentlich für das Vorliegen einer "Belästigung" ist nach § 3 Abs. 3 AGG die Verletzung der Würde der Person durch unerwünschte Verhaltensweisen, insbesondere durch das Schaffen eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds. Die unerwünschte Verhaltensweise muss geeignet sein, die Würde der betreffenden Person zu verletzen. Damit scheiden geringfügige Eingriffe aus. Ist eine Verletzung der Würde vom Handelnden bezweckt, kommt es nicht darauf an, ob diese Verletzung tatsächlich eintritt.
Eine Belästigung ist nach der Gesetzesbegründung aber auch dann gegeben, wenn ein Verhalten die Würde des Betroffenen verletzt, ohne dass dies vorsätzlich geschieht. Auch bei einmalig bleibenden Handlungen bleibt der Betroffene nicht schutzlos. Die Unerwünschtheit der Verhaltensweise muss nicht bereits vorher ausdrücklich gegenüber dem Belästigenden zum Ausdruck gebracht worden sein. Vielmehr reicht es aus, dass die Handelnden aus der Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen können, dass ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen von den Betroffenen nicht erwünscht ist oder nicht akzeptiert wird.
Belästigendes Verhalten kann sowohl verbaler als auch nonverbaler Art sein. Hierunter können z. B. Verleumdungen, Beleidigungen und abwertende Äußerungen, Anfeindungen, Drohungen und körperliche Übergriffe fallen, die im Zusammenhang mit einem der in § 1 AGG genannten 8 Merkmale stehen.
Mobbing
Der in § 3 Abs. 3 AGG definierte Begriff der Belästigung ähnelt stark der von der Rechtsprechung entwickelten Mobbing-Definition. § 3 Abs. 3 AGG regelt damit nunmehr einen Teilbereich des Komplexes "Mobbing" spezialgesetzlich. § 3 AGG enthält allerdings keine allgemeine Legaldefinition von "Mobbing". Mobbing bedeutet in der Regel, dass Vorgesetzte oder Kollegen gezielt und absichtlich die Würde eines Mitarbeiters verletzen, um ein feindseliges und erniedrigendes Umfeld zu schaffen. Oft ist es das Ziel, den Mitarbeiter zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu bringen.
Für Mitarbeiter können sich Ansprüche auf Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 f., 253 BGB ergeben. Verletzt das Mobbing die körperliche Unversehrtheit, kann dies zusätzlich strafrechtlich relevant sein. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen Mobbings selbst, kann er deshalb keinen Verdienstausfallschaden geltend machen. Begründet hat dies das BAG mit dem Schutzzweck der Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 185, 240 StGB (Beleidigung und Nötigung). Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund seiner Relativität kein sonstiges Recht. Jedenfalls sei nach Ansicht des BAG bereits das Recht auf das Arbeitsverhältnis nicht berührt, sondern lediglich das Schutzgut der Ehre. Dabei ist die "Ehre" vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfasst und Verletzungen dieser können neben § 823 Abs. 2 i. V. m. § 185 StGB auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG begründen.