Anhand der Entgeltgleichheitentscheidung aus dem Jahr 2023 des BAG lässt sich aufzeigen, wie das AGG sich zum Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verhält. Die Normen konkurrieren nicht, sondern sind parallel nebeneinander anwendbar. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen überschneiden sie sich teilweise. Allerdings haben Sie unterschiedliche Rechtsfolgen. Das Verbot der Entgeltungleichheit in § 7 Abs. 1 EntgTranspG ist spezieller als das allgemeine Benachteiligungsverbot in § 7 AGG und ginge diesem damit eigentlich vor. Allerdings bezwecken beide Vorschriften es, Diskriminierungen zu bekämpfen. Dieser Zweck würde beeinträchtigt, wenn das eine Gesetz das andere verdrängte. Daher wendet der BAG beide Vorschriften parallel an.[1]

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