Zusammenfassung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus verschiedenen Gründen verhindern und beseitigen soll. Die Benachteiligungsformen im AGG ähneln den im Art. 3 Abs. 3 GG aufgezählten Ungleichbehandlungen. Das AGG erweitert das Gleichbehandlungsgebot auf weitere Bereiche des Zivilrechts und ist insbesondere im Arbeitsrecht von Relevanz.
Verboten werden Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität.
Das AGG ist damit – anders als allgemeine Gleichbehandlungsgebote – ein spezialgesetzliches Diskriminierungsverbot.
Arbeitsrecht: Das AGG trat am 18.8.2006 in Kraft und setzt verschiedene europäische Richtlinien um, insbesondere die Richtlinie 2000/43/EG und die Richtlinie 2000/78/EG. Grundsätzlich ist das AGG aufgeteilt in einen arbeitsrechtlichen und einen zivilrechtlichen Teil. Der allgemeine Teil des AGG, d. h. §§ 1 – 5 AGG, sind auf beide Bereiche anzuwenden. Der arbeitsrechtliche Teil ist in den §§ 6 – 18 AGG geregelt, wodurch ausschließlich "Beschäftigte" vor Benachteiligungen aus verschiedenen Gründen geschützt werden. Das Verbot der Benachteiligung gilt für öffentlich-rechtliche und private Arbeitgeber in Unternehmen jeglicher Größe. Neben dem AGG können nach § 2 Abs. 3 AGG auch andere Diskriminierungsverbote gelten.
Bei Kündigungen gilt grundsätzlich das KSchG – bei ordentlichen Kündigungen, die nicht unter das KSchG fallen, gilt jedoch das AGG. Auch auf den besonderen Kündigungsschutz (z. B. wegen Schwangerschaft) wird das AGG unmittelbar angewendet.
Im Gegensatz zum AGG ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kein Diskriminierungsverbot, sondern ein Gleichbehandlungsgebot. Er wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist gesetzlich nicht normiert. Während das AGG (und andere spezialgesetzliche Regelungen) Unterscheidungen nur nach bestimmten Merkmalen verbietet, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Beschäftigten gleichermaßen zu beachten. Die beiden Regelungen stehen einander nicht entgegen.
Arbeitsrecht
1 Inhalt
1.1 Geschützter Personenkreis
Zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes zählen Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis und ehemalige Beschäftigte.
Das AGG gilt aber auch für Selbstständige (freie Mitarbeiter, Subunternehmer) und Organmitglieder (Geschäftsführer) beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und für den beruflichen Aufstieg.
1.2 Geschützte Situationen im Arbeitskontext
1.2.1 Bewerbung und Einstellung
Der Schutz vor Benachteiligungen setzt nicht erst im bestehenden Vertragsverhältnis ein, sondern zeitlich früher bei der Vertragsanbahnung. Erfasst wird dabei auch die selbstständige Tätigkeit, beispielsweise bei Abschluss eines freien Dienstvertrags.
Einmaliger Leistungsaustausch
Handelt es sich um einen einmaligen Leistungsaustausch, wie das z. B. bei einem Werkvertrag typisch ist, ist lediglich der Schutz des zivilrechtlichen Teils des Gesetzes nach § 19 AGG relevant.
1.2.2 Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
Das AGG gilt während des gesamten Arbeitsverhältnisses für alle Beschäftigungs- bzw. Arbeitsbedingungen, d. h. sowohl für vertragliche Regelungen als auch für Weisungen des Arbeitgebers. Das AGG findet nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 auch auf kollektive Vereinbarungen (Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen) Anwendung.
Arbeitsentgelt
Zu den Arbeitsbedingungen zählt auch das Arbeitsentgelt. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Arten von Sonderzahlungen, Gratifikationen, Prämien und auch Sachbezüge wie das Stellen von Dienstwagen.
1.2.3 Beendigung und nachvertragliche Pflichten
Bei Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz vorrangig gegenüber dem AGG. Letzteres findet nur Anwendung, wenn das KSchG nicht einschlägig ist (z. B. vor Ablauf der Wartezeit, also in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses).
Neben Kündigungen können auch andere Umstände zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, insbesondere Befristungen, auflösende Bedingungen, Regelungen in Sozialplänen usw. Für diese gilt das AGG.
Auch nachvertragliche Verpflichtungen werden vom AGG erfasst, beispielsweise die Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten.