Maßgebend ist nicht die Erteilung des Beratungshilfescheins, sondern die Erteilung des Auftrags an den Anwalt, die allerdings auch vor der Erteilung des Scheins liegen kann.

Sind im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Angelegenheiten gegeben, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf den jeweiligen Auftrag abzustellen.

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