Die Erinnerung ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein Rechtsbehelf, sodass § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nicht greift. Nur dann, wenn die Erinnerung eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), gilt für sie neues Recht, wenn der Auftrag hierzu nach dem Stichtag liegt. Bei anderen Erinnerungen stellt sich die Frage des Gebührenrechts nicht, da solche Verfahren keine neue Angelegenheit darstellen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG), es sei denn, der Anwalt ist ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt worden; dann gilt § 60 Abs. 1 S. 2 RVG.

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