Das Nachverfahren stellt gegenüber dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 5 RVG). Der Anwalt erhält daher für das Nachverfahren bereits die Gebühren nach neuem Recht, wenn er den Auftrag hierzu erst nach dem 31.7.2013 erhalten hat.
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