Verwaltungsverfahren und Nachprüfungsverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1a RVG). Ist der der Auftrag für das Verwaltungsverfahren vor dem 1.8.2013 erteilt worden, gilt ungeachtet dessen für das Nachprüfungsverfahren neues Recht (einschließlich der Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV), wenn der Auftrag für das Nachprüfungsverfahren erst nach dem 31.7.2013 erteilt worden ist.

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