War lediglich ein bedingter Auftrag erteilt worden, so ist nach § 60 Abs. 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts (§ 158 BGB) maßgebend (OLG Bamberg JurBüro 1987, 1678; 1989, 497).
Häufigster Anwendungsfall ist der, dass der Anwalt mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt wird und für den Fall, dass diese zu keinem Erfolg führe, er bereits den Auftrag zu weiterer Tätigkeit erhält (OLG Nürnberg JurBüro 1976, 1643; OLG Bamberg JurBüro 1989, 497; LG Berlin JurBüro 1988, 752 = Rpfleger 1988, 123; OLG Koblenz AGS 1995, 133 = MDR 1995, 1173).
Beispiel
Der Anwalt hatte vom Mandanten im Juli 2013 den Auftrag erhalten, einen Schuldner anzumahnen, und für den Fall, dass dieser nicht bis zum 2.8.2013 zahle, Klage zu erheben.
Die außergerichtliche Tätigkeit richtet sich nach altem Recht, da der Auftrag hierzu noch vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist. Der Auftrag zur Klage ist zwar auch noch vor dem 1.8.2013 erteilt worden; er stand jedoch unter einer Bedingung, nämlich der Nichtzahlung seitens des Schuldners. Erst mit Eintritt der Bedingung (§ 158 BGB), also mit Ablauf des 2.8.2013 wurde dieser Auftrag zu einem unbedingten. Damit gilt insoweit also neues Recht.
Gleiches gilt für den Auftrag zum Mahnverfahren und den gleichzeitig bedingten Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Der Anwalt erhält für das Mahnverfahren die Vergütung nach altem Recht, für das streitige Verfahren nach neuem Recht, wenn die Bedingung (Mitteilung des Widerspruchs) erst nach dem Stichtag eingetreten ist.
Hiervon ist zu unterscheiden eine Bedingung innerhalb der Angelegenheit. In diesem Fall bleibt es bei dem bisherigen Recht.
Beispiel
Der Anwalt hatte vom Mandanten im Juli 2004 den Auftrag erhalten, dem Schuldner die Zwangsvollstreckung anzudrohen, wenn er nicht bis zum 2.8.2013 zahle. Der Schuldner zahlte nicht, sodass vollstreckt wurde.
Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach altem Recht, da der Auftrag zur Vollstreckungsandrohung maßgebend ist. Androhung (als Vorbereitung) und Durchführung der Zwangsvollstreckung sind dieselbe Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Mit dem Eintritt der Bedingung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist daher keine neue Angelegenheit ausgelöst worden.
Erteilt der Auftraggeber dem Anwalt zunächst nur den Auftrag, Prozesskostenhilfe zu beantragen, und für den Fall der Bewilligung Prozessauftrag, so liegt zwar ein bedingter Auftrag vor; gebührenrechtlich ist dies jedoch irrelevant, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits zum Rechtszug gehört (§ 16 Nr. 2 RVG). Siehe hierzu "Prozesskostenhilfe".